Oberfinanzdirektion Münster - Kurzinfo ESt 19/2010

Auswirkungen des§ 4 Abs. 5b EStG i. d. F. des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008; Hinzurechnung der Gewerbesteuer nach§ 4 Abs. 5b EStG

Bezug:

Nach § 4 Abs. 5b EStG i. d. F. des Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008 sind die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen keine Betriebsausgaben mehr. Nach § 52 Abs. 12 Satz 7 EStG gilt diese Neuregelung erstmals für die Gewerbesteuer, die für Erhebungszeiträume festgesetzt wird, die nach dem enden.

Ungeachtet des Abzugsverbotes des § 4 Abs. 5b EStG ist in der Steuerbilanz weiterhin eine Gewerbesteuerrückstellung zu bilden. Dabei ist der volle Steuerbetrag anzusetzen, der sich ohne Berücksichtigung der Gewerbesteuer ergibt (keine Anwendung der so genannten 5/6-Methode nach R 4.9 Abs. 2 Satz 2 EStR 2005). Die Gewinnauswirkungen sind jedoch außerbilanziell zu neutralisieren (vgl. ).

Im Rahmen von Prüfungen des staatlichen Rechnungsprüfungsamtes für Steuern ist vermehrt festgestellt worden, dass in der Anlage G zur Einkommensteuererklärung oder zu der Erklärung zur gesonderten Feststellung der Einkünfte sowie in der Anlage FE 1 der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte der nicht um den Gewerbesteueraufwand korrigierte Steuerbilanzgewinn erklärt wurde, obgleich in der Gewerbesteuererklärung für 2008 (Zeile 30) regelmäßig der um den nach § 4 Abs. 5b EStG nicht abzugsfähigen Gewerbesteueraufwand korrigierte Gewinn in der Kz 21.10 erfasst wurde.

Aus den o. a. Gründen ist in den Veranlagungs- und Feststellungsverfahren ab 2008 auf die Hinzurechnung der nicht als Betriebsausgaben abzugsfähigen Gewerbesteuer (§ 4 Abs. 5b EStG) besonders zu achten. Insoweit fehlerhaft erklärte Gewinne aus Gewerbebetrieb sind entsprechend zu korrigieren.

Oberfinanzdirektion Münster v. - Kurzinfo ESt 19/2010

Fundstelle(n):
JAAAD-52380