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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 13 K 3181/08 EFG 2010 S. 1219 Nr. 15

Gesetze: EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8, AO § 227

Billigkeitserlass von Steuern die aufgrund der Nichtabzugsfähigkeit von Geldbußen entstehen

Leitsatz

1. Das in § 4 Abs. 5 Nr. 8 S. 4 EStG zum Ausdruck gekommene gesetzgeberische Ziel, einen Abzug vom Geldbußen dann auszuschließen, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht bußgeldmindernd berücksichtigt worden sind, und somit eine Doppelbelastungen zu vermeiden, kann nur bei einem vollständigen Erlass sachgerecht erreicht werden.

2. Soll eine Geldbuße aufgrund der Begründung im Bußgeldbescheid ausdrücklich der Abschöpfung von Einnahmen dienen, die durch illegale Geschäfte zugeflossen sind, ist eine Aufspaltung in einen Ahndungs- und Abschöpfungsteil nicht vorzunehmen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2010 S. 1219 Nr. 15
LAAAD-44249

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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 29.10.2009 - 13 K 3181/08

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