BGH Beschluss v. - III ZR 145/09

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Berlin, 19 O 205/07 vom KG Berlin, 17 U 22/08 vom

Gründe

1.

Bei der Bemessung des Streitwerts für den Zahlungsantrag zu Ziffer 1 können mit der Beschwerde zu dem Betrag von 13.804,73 EUR die Zinsen von 4,5 % auf diese Summe für die Zeit vom bis als eigenständige Schadensposition hinzugerechnet werden. In diesem Fall ergibt sich allerdings entgegen der Berechnung der Klägerin nicht eine Erhöhung um 4.360,57 EUR auf 18.165,30 EUR, sondern nur um 3.896,38 EUR auf 17.701,11 EUR.

2.

Bezüglich des Feststellungsantrags zu Ziffer 3 vertritt die Klägerin erstmals mit der Beschwerde die Auffassung, dass insoweit Anlagezinsen in Höhe von 4,5 % auf 13.804,73 EUR ab berücksichtigt werden müssten. Dabei übersieht die Klägerin allerdings, dass sie im Rahmen ihres Zahlungsantrags zu Ziffer 1 ab dem keine entgangenen Anlagezinsen mehr geltend gemacht hat, sondern - weil höher und damit für sie günstiger - den gesetzlichen Verzugszins in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 288 Abs. 1 BGB. Dementsprechend hat sie bei ihrer Streitwertberechnung bezüglich des Antrags zu Ziffer 1 diese Verzugszinsen auch als Nebenforderung nach § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO nicht gesondert bewertet. Damit kommt für die Bemessung des Streitwerts für den Feststellungsantrag nur der von der Klägerin im Hinblick auf § 172 Abs. 4 Satz 2 HGB angegebene Betrag von 1.840,65 EUR in Betracht.

3.

Da der Antrag zu Ziffer 2 auf Feststellung des Annahmeverzugs, dem die Klägerin bei ihrer Berechnung selbst keinerlei Wert beigemessen hat, streitwertmäßig nicht ins Gewicht fällt, und der Antrag zu Ziffer 4 (Erstattung der außergerichtlichen Anwaltskosten) eine gemäß § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO unbeachtliche Nebenforderung darstellt (vgl. - BGH Report 2007, 571; Senat, Beschluss vom - III ZR 116/09 - [...] Rn. 8), liegt die Beschwer der Klägerin unter 20.000 EUR.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
RAAAD-43356