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Steuern mobil Nr. 3 vom

Track 04 | Gewerbesteuer: Bildung von Rückstellungen in der Steuerbilanz

Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind seit 2008 keine Betriebsausgaben mehr. Trotz dieses Abzugsverbots ist die handelsrechtlich zu passivierende Gewerbesteuerrückstellung aufgrund des Maßgeblichkeitsgrundsatzes gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG auch in der Steuerbilanz auszuweisen. Dies gilt nach einer aktuellen Verwaltungsanweisung der OFD Hannover entsprechend auch bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG.

Vom Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG profitieren nur kleine und mittlere Unternehmen. Bei der Gewinnermittlung durch Bilanzierung darf in den Wirtschaftsjahren 2009 und 2010 das Betriebsvermögen 335.000 € nicht übersteigen. Und zwar am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem der Abzug vorgenommen wird. Diese Grenze war durch das erste Konjunkturpaket angehoben worden. Falls der Gesetzgeber nicht erneut aktiv wird, gilt ab 2011 wieder die alte Grenze von 235.000 €, also 100.000 € weniger. Fraglich ist: Kann bei der Ermittlung des Betriebsvermögens die Gewerbesteuer berücksichtigt werden? Obwohl sie ja seit 2008 nicht mehr als Betriebsausgabe abzugsfähig ist?

Die erfreuliche Antwort lautet: Ja! Nach einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Hannover ...

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