BSG Urteil v. - B 12 KR 1/09 R

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LSG Bayern, L 5 KR 32/07 vom SG Bayreuth, S 6 KR 5037/05

Gründe

I

Der Kläger, ein Bayerischer Landkreis, wendet sich gegen die Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen für Feuerwehrführungskräfte.

Mit Bescheid vom /Widerspruchsbescheid vom forderte die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund vom Kläger aufgrund der Betriebsprüfung vom 7. bis für den Prüfzeitraum vom bis Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von 29.555,66 Euro nach. Die Nachforderung betraf hinsichtlich der Feuerwehrführungskräfte K. (K), P. (P), S. (S) und G. (G) jeweils deren Tätigkeit bis zum Ende des Prüfzeitraums (), für die übrigen Feuerwehrführungskräfte nur deren schon vor dem beendete Tätigkeit. Die Beklagte gab zur Begründung der Nachforderung an, die im Gebiet des Klägers tätigen Feuerwehrführungskräfte seien versicherungspflichtig beschäftigt. Die im Prüfzeitraum gezahlten Aufwandsentschädigungen seien nach Abzug von Freibeträgen beitragspflichtig, sodass sich die genannte Nachforderung ergebe.

Der Kläger hat gegen die Beitragsnachforderungen Klage erhoben. Das Sozialgericht (SG) Bayreuth hat die Entscheidungen der Beklagten hinsichtlich der dort erfassten Feuerwehrführungskräfte aufgehoben und festgestellt, diese hätten nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zum Kläger gestanden. Sie seien einem Kreisbrandrat vergleichbar und bekleideten als ehrenamtlich Tätige aufgrund der Sonderregelungen im Bayerischen Feuerwehrgesetz ein Amtsverhältnis besonderer Art. Sie seien nicht weisungsgebunden tätig und erhielten vom Kläger kein Entgelt, sondern von diesem als Aufwandsträger lediglich eine Entschädigung. Ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis zum Kläger bestehe damit nicht.

Auf die Berufung der Beklagten hat das Bayerische Landessozialgericht (LSG) mit Beschluss vom die beteiligten öffentlich-rechtlichen Körperschaften zum Verfahren beigeladen. Mit dem weiteren Beschluss vom , der den Beteiligten - Parteien und Beigeladene zu 1. bis 10. - jeweils gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden ist, hat das LSG die Beiladung der betroffenen Feuerwehrführungskräfte von deren fristgerechtem Antrag bis abhängig gemacht. Dieser Beschluss wurde der "Süddeutschen Zeitung", der "Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH" und der "Frankfurter Allgemeinen Zeitung" jeweils mit der Bitte um vollständige Veröffentlichung bis spätestens übersandt. Ein Antrag auf Beiladung wurde während des Berufungsverfahrens nicht gestellt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Beklagte auf die Erhebung von Säumniszuschlägen verzichtet und ihre Entscheidung insoweit aufgehoben. Eine weitere Beiladung ist unterblieben. Mit Urteil vom hat das LSG das Urteil des SG Bayreuth vom aufgehoben und die Klage in dem nach Aufhebung der Entscheidung über die Säumniszuschläge in der mündlichen Verhandlung noch streitigen Umfang abgewiesen. Der Senat gebe seine frühere entgegen stehende Rechtsprechung auf und schließe sich der Auffassung des Bundessozialgerichts (BSG) an, das hinsichtlich der Versicherungs- und Beitragspflicht von bayerischen ehrenamtlichen Kreisbrandräten von einer Beschäftigung ausgegangen sei. Hiernach sei auch von einer abhängigen Beschäftigung der hier in Frage stehenden Kreisbrandmeister und -inspektoren und damit von deren Versicherungs- und Beitragspflicht in der Sozialversicherung auszugehen.

Der Kläger hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Gerügt werde die Verletzung von § 7 Abs 1 SGB IV. Das LSG habe die Stellung des Kreisbrandrats nicht problematisiert, obwohl der betroffene K in der namentlichen Aufstellung im Tatbestand des Berufungsurteils aufgeführt sei. Eine versicherungs- und beitragspflichtige Beschäftigung der Feuerwehrführungskräfte liege nicht vor. Das Berufungsgericht habe es unterlassen, die genannten und sich aus dem Bayerischen Feuerwehrgesetz ergebenden Aufgaben der Führungskräfte einer konkreten Gesamtwürdigung unter Beachtung der Rechtsprechung des BSG zu unterziehen. Bei der Aufwandsentschädigung handele es sich lediglich um einen pauschalierten Ausgleich und nicht um ein Arbeitsentgelt. Außerdem bestehe in keiner Weise die vom Berufungsgericht angenommene Weisungsgebundenheit und Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Landkreises. Schließlich sei auch bei den vorangegangenen Betriebsprüfungen keine Sozialversicherungspflicht angenommen worden.

Der Kläger stellt den Antrag:

das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom zurückzuweisen.

: Die Beklagte sowie die Beigeladene zu 1. und 2. beantragen,

die Revision zurückzuweisen.

: Sie halten das angegriffene Urteil für zutreffend.

Die anderen Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt.

II

Die Revision des Klägers erweist sich im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht als begründet, soweit über die Versicherungs- und Beitragspflicht der Feuerwehrführungskräfte K, P, S und G entschieden worden ist. Das LSG hat es zu Unrecht unterlassen, diese von Amts wegen und ohne deren entsprechenden Antrag zum Verfahren beizuladen. Im Übrigen ist die Revision unbegründet.

Die Beklagte hat in den angefochtenen Bescheiden gegenüber dem Kläger ua die Versicherungspflicht namentlich benannter Feuerwehrführungskräfte im Rahmen der Beschäftigtenversicherung festgestellt und Gesamtsozialversicherungsbeiträge nachgefordert. Werden Bescheide mit diesem Inhalt vom Arbeitgeber angefochten, sind die betroffenen Arbeitnehmer und Versicherungsträger gemäß § 75 Abs 2 Alternative 1 SGG zum Verfahren notwendig beizuladen, da die zu erwartende Entscheidung zugleich unmittelbar in deren Rechtssphäre eingreift und damit auch ihnen gegenüber jeweils nur einheitlich entschieden werden kann (stRspr vgl ua , Die Beiträge 1993, 349 = USK 9253 und vom , B 12 KR 2/99 R, BSGE 84, 136 = SozR 3-2400 § 28h Nr 9). Vorliegend kam einschließlich der betroffenen Sozialversicherungsträger die Beiladung von insgesamt mehr als 20 - juristischen oder natürlichen - Personen in Betracht. Deshalb war das LSG grundsätzlich ermächtigt, von § 75 Abs 2a Satz 1 bis 8 SGG Gebrauch zu machen. Das Gericht konnte durch einen öffentlich bekannt zu machenden (§ 75 Abs 2a Satz 3 bis 5 SGG) und unanfechtbaren (Satz 2 aaO) Beschluss anordnen, dass nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist (Satz 6 bis 8 aaO) beantragen (Satz 1 aaO). Wird ein derartiger Antrag nicht gestellt, werden unmittelbar betroffene Dritte tatsächlich und rechtlich zunächst so behandelt, als hätten sie von der Möglichkeit der Antragstellung Kenntnis gehabt. Entsprechend einer im Gesetz zwar ebenfalls nicht ausdrücklich angesprochenen, logisch aber vorausgesetzten Fiktion ihrer Stellung als Beigeladene und ungeachtet der fehlenden Beteiligung am Verfahren wird der betroffene Personenkreis dann des Weiteren im Ergebnis so behandelt, als wäre ihm rechtliches Gehör in einem nach Maßgabe der § 62 SGG, Art 103 GG rechtlich ausreichendem Umfang tatsächlich gewährt worden, obwohl er am Verfahren tatsächlich nicht beteiligt ist. Auf der Grundlage von § 141 Abs 1 Nr 2 SGG ist damit eine materielle Bindung an das Verfahrensergebnis gerechtfertigt, die derjenigen der "übrigen" Beteiligten entspricht. Diejenigen, die keinen Antrag auf Beiladung gestellt haben, müssen sich damit trotz fehlender tatsächlicher Beteiligung am Verfahren dessen rechtskräftiges Ergebnis entgegenhalten lassen. Das Gericht hat von dieser verfahrensrechtlichen Möglichkeit Gebrauch gemacht und die betroffenen Feuerwehrführungskräfte, da sie keinen Antrag auf Beiladung gestellt hatten, nicht beigeladen.

Das Berufungsgericht hat jedoch unbeachtet gelassen, dass gemäß § 75 Abs 2a Satz 9 SGG Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beigeladen werden "sollen". Insofern ist ohne Belang, dass Beschlüsse auf der Grundlage von § 75 Abs 2a Satz 1 bis 8 SGG nach Satz 2 aaO unanfechtbar sind und daher als dem Endurteil iS von § 202 SGG, § 557 Abs 2 ZPO vorangehende Entscheidungen im Revisionsverfahren nicht mehr überprüft werden können. Ob die Voraussetzungen von § 75 Abs 2a Satz 9 SGG als lex specialis gegenüber den Regelungen in § 75 Abs 2a Satz 1 bis 8 und damit als "Ausnahme von der Ausnahme" vorliegen, hat das Rechtsmittelgericht von Amts wegen zu prüfen.

Aus § 75 Abs 2a Satz 9 SGG erwächst in Fällen der vorliegenden Art dabei ein Anspruch auf Beteiligung am gerichtlichen Verfahren, der die Wirkungen des Beschlusses nach Abs 2a Satz 1 bis 8 SGG verdrängt. Insofern ist unerheblich, dass das SGG "Sollens-"Anordnungen ansonsten vielfach im Sinne bloßer Handlungsempfehlungen oder bloßer Obliegenheiten versteht. Unabhängig vom sonstigen Sprachgebrauch fordert die Regelung in § 75 Abs 2a Satz 9 SGG zwingend die Beiladung, weil sie insbesondere im Zusammenhang der (grund-)gesetzlichen Gewährleistung des rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG, Art 101 GG) zu verstehen ist (vgl entsprechend zu § 65 Abs 3 Satz 9 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO] auch Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern vom , 2 M 5/00, NVwZ 2000, 945 = KirchE 38, 51). Mit der Ausgestaltung einer entsprechenden verfahrensrechtlichen Gestaltungsmöglichkeit der Gerichte trägt das Gesetz in Abwägung des Grundrechts der Hauptbeteiligten auf effektiven Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 GG) und der Beizuladenden auf rechtliches Gehör zu Gunsten der letzt Genannten insofern auch dem Gesichtspunkt Rechnung, dass derjenige, der "besonders betroffen" ist, darauf vertrauen können muss, dass eine Entscheidung in seiner Sache nicht ohne seine konkrete Teilnahmemöglichkeit ergeht.

Ist das Gebot der Beiladung bei Personen, die von einer gerichtlichen Entscheidung "erkennbar in besonderem Maße betroffen" sind, zwingend, muss der Personenkreis allerdings in einer Weise abgegrenzt werden, die einerseits dem Anliegen einer vereinfachten Abwicklung von Massenverfahren Rechnung trägt und dabei in Kauf nimmt, dass das Grundrecht auf rechtliches Gehör vielfach nur fiktiv gewährt wird und andererseits sicherstellt, dass jedenfalls in begründeten Ausnahmefällen der Anspruch auf rechtliches Gehör durch Eröffnung konkretindividueller Beteiligungsmöglichkeiten tatsächlich gewährleistet bleibt. Diese Beteiligungsmöglichkeit ist in Versicherungspflichtstreitigkeiten dann nicht verzichtbar, wenn die Entscheidung ein Beschäftigungsverhältnis betrifft, das im Entscheidungszeitpunkt noch besteht oder das zumindest bis zum Ende des zu beurteilenden Zeitraums angedauert hat, ohne dass ein späteres Ende des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt ist.

Bei den vorliegend betroffenen Feuerwehrführungskräften K, P, S und G liegen im Blick auf das Vorstehende die Voraussetzungen einer Beiladung durch Beschluss des Gerichts nach § 75 Abs 2 SGG auch ohne Antrag vor. Sie sind namentlich bekannt, so dass sie iS von § 75 Abs 2a Satz 9 SGG "erkennbar" sind. Zudem kommt bei ihnen eine "besondere Betroffenheit" darin zum Ausdruck, dass hier nach den maßgeblichen Verhältnissen im Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Bescheide der Klärung ihres Status für den streitigen Zeitraum gleichzeitig aktuelle Bedeutung zukommt, weil sie bis zum Ende des von der Beklagten überprüften Zeitraums als versicherungspflichtig beschäftigt angesehen werden und diese Beurteilung damit auch für die fortbestehende Beschäftigung wenn schon nicht rechtliche so jedoch tatsächliche Bedeutung hat. Ein derartiges Vorgehen trägt auch dem Umstand Rechnung, dass die dem Tatsachengericht obliegende Sachverhaltsaufklärung (§ 103 Satz 1 SGG) hinsichtlich der eine Beschäftigung begründenden tatsächlichen Umstände typischerweise und regelmäßig bei der Befragung der am zugrunde liegenden Rechtsverhältnis Beteiligten ihren Ausgang nimmt. Insofern kommt es nicht darauf an, dass sich der konkrete Ermittlungsaufwand vermindern mag, wenn der Inhalt einer Beschäftigung - wie hier - weitgehend normativ vorgeprägt ist. Nur so wird auch im Rahmen der konkreten Rechtsanwendung verhindert, dass die betroffenen öffentlich-rechtlichen Träger durchgehend ohne Antrag durch Beschluss beigeladen werden (Beigeladene zu 1. bis 10.), während natürliche Personen trotz eines besonderen Interesses und jedenfalls damit unter Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG allein nach Maßgabe ihres entsprechenden Antrages am Verfahren beteiligt werden (vgl ua zu diesem Aspekt auch , juris, RdNr 40).

Der Senat sieht vorliegend davon ab, die betroffenen Feuerwehrführungskräfte K, P, S und G gemäß § 168 Satz 2 2. Alternative SGG selbst zum Verfahren beizuladen. Das Unterlassen einer echten notwendigen Beiladung nach § 75 Abs 2 1. Alternative SGG ist bei einer zulässigen Revision mit der Folge von Amts wegen zu beachten, dass die Sache, soweit der Mangel reicht, zur Nachholung an das SG bzw LSG zurückzuverweisen ist (stRspr seit , SozR 1500 § 75 Nr 1, vgl auch Urteil des Senats vom , 12 RK 35/92, Die Beiträge 1993, 349 = USK 9253 mwN). Bei dieser prozessualen Folge bleibt es nach § 170 Abs 2 Satz 2 SGG auch nach Einfügung von § 168 Satz 2 2. Alternative SGG durch das Gesetz zur Entlastung der Rechtspflege vom (BGBl I S 50), wenn das BSG von der hierdurch eröffneten Möglichkeit keinen Gebrauch macht, ein Betroffener die Zustimmung verweigert oder ggf auch, wenn sich ein im Revisionsverfahren Beigeladener zum Sachverhalt äußern möchte. Eine entsprechende Vorgehensweise erscheint vorliegend schon deshalb geboten, weil im Blick auf die besondere Situation der noch beizuladenden Betroffenen konkrete Beteiligungswünsche naheliegen und ausgehend von der Rechtsauffassung auch des Berufungsgerichts nicht ausgeschlossen werden kann, dass durch die Beteiligung dieser Personen weitere der Sachaufklärung dienende Aspekte Eingang in das Verfahren finden können (vgl zum begrenzten Anwendungsbereich von § 168 Satz 2 SGG auch BT-Drucks 12/1217 Seite 54 linke Spalte).

Hinsichtlich der übrigen betroffenen Feuerwehrleute, bei denen in den angefochtenen Bescheiden Versicherungspflicht und Beitragspflicht nur jeweils für Zeiten vor dem angenommen wurde, konnte der Senat eine abschließende Entscheidung treffen und die Revision als unbegründet zurückweisen. Das Berufungsgericht hat insofern zutreffend von einer Beiladung abgesehen. In der Sache hat das LSG unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Senats zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit bei ehrenamtlich Tätigen im öffentlichen Dienst und in Auslegung der nicht revisiblen landesrechtlichen Vorschriften zutreffend entschieden, dass Feuerwehrführungskräfte in Bayern als abhängig Beschäftigte der Versicherungs- und Beitragspflicht unterliegen. Die Einwendungen des Klägers gegen diese Entscheidung greifen nicht durch.

Wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV ergibt, ist das Arbeitsverhältnis nur ein möglicher rechtlicher Rahmen von Beschäftigung ("insbesondere"). Die Erbringung abhängiger Erwerbsarbeit ist ebenso im Rahmen öffentlich-rechtlicher Rechtsverhältnisse denkbar. So sind etwa die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Beamten, Richter und Soldaten im sozialversicherungsrechtlichen Sinne Beschäftigte und deswegen "dem Grunde nach" sozialversicherungspflichtig (vgl 5/4 RA 52/94, SozR 3-2200 § 1232 Nr 6 und vom , 12 RK 6/95, BSGE 78, 34 = SozR 3-2940 § 2 Nr 5). In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BSG zum Leistungsrecht hat der Senat in ständiger Rechtsprechung auch entschieden, dass Ehrenbeamte in einer abhängigen Beschäftigung von § 7 Abs 1 SGB IV stehen, wenn sie dem allgemeinen Erwerbsleben zugängliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen und hierfür eine den tatsächlichen Aufwand übersteigende pauschale Aufwandsentschädigung erhalten (, SozR 2200 § 165 Nr 44; vom , 12 RK 41/79, SozR 2200 § 1229 Nr 12; vom , B 11 AL 3/98 R SozR 3-4100 § 138 Nr 11; vom , B 12 KR 12/05 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 6 und vom , B 12 KR 76/05 B, juris). Ausnahmen bedürfen jeweils einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung (vgl § 27 Abs 1 Nr 1 SGB III, § 6 Abs 1 Nr 2 SGB V, § 5 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI, § 4 Abs 1 Nr 1 SGB VII). Weder das Rechtsverhältnis als Ehrenbeamter als solches noch dessen Rechtsstellung als Organ oder Mitglied eines Organs einer juristischen Person des öffentlichen Rechts mit eigenen gesetzlichen Befugnissen noch die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung ohne Bezug zu einem konkreten Verdienstausfall schließen danach die Annahme einer versicherungspflichtigen und beitragspflichtigen Beschäftigung aus. Ob der Ehrenbeamte in seinem Amt zur weisungsgebundenen Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben verpflichtet ist und damit dieser Aufgabenbereich seine Tätigkeit prägt, ist in einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Ausgestaltung des Ehrenamts in der kommunalen Verfassung des jeweiligen Bundeslandes zu beurteilen (vgl auch Entscheidung des Senats vom , B 12 KR 12/05 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 6).

Die vom Berufungsgericht vorgenommene Gesamtwürdigung begegnet keinen Bedenken. Insbesondere hat das LSG zutreffend dem Umstand Rechnung getragen, dass die Kreisbrandinspektoren und Kreisbrandmeister in einem gesetzlich geregelten Verfahren zur Erledigung ihrer Art nach gesetzlich abschließend umschriebener Aufgaben berufen werden. Dem gegenüber fehlt es nach den Feststellungen des LSG an Hinweisen darauf, dass jedenfalls die vorliegend in Betracht kommenden Teilaufgaben im Bereich Feuerwehr ausgelagert und zur selbstständigen Erledigung auf Funktionsträger außerhalb der staatlichen Verwaltung übertragen werden könnten. Ebenso hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt, dass der weite bundesrechtliche Entgeltbegriff des § 14 Abs 1 Satz 1 SGB IV grundsätzlich eine entsprechende Zuordnung aller Einnahmen aus einer Beschäftigung unabhängig von ihrer Bezeichnung gebietet. Damit liegt eine Entgeltlichkeit der Beschäftigung und beitragspflichtiges Arbeitsentgelt jedenfalls mit dem das steuerfreie Drittel der "Entschädigungsleistung" übersteigenden Anteil vor.

Soweit der Senat eine abschließende Entscheidung getroffen hat, hat der Kläger die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen (§ 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 3 SGG, § 154 Abs 1 VwGO). Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten (§ 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 3 SGG, § 162 Abs 3 VwGO). Die Streitwertentscheidung beruht insofern auf § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG, § 1 Nr 4, § 52 Abs 3, § 63 Abs 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Berufungsgericht vorbehalten.

Fundstelle(n):
PAAAD-35556