BGH Beschluss v. - 2 StR 496/09

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 344

Instanzenzug: LG Darmstadt, vom

Gründe

Die Revision ist unzulässig, weil innerhalb der Revisionsbegründungsfrist keine den Anforderungen des § 344 StPO entsprechende Revisionsbegründung abgegeben wurde. Die Rechtsmittelschrift vom enthält lediglich die Revisionseinlegung. Die Revisionsbegründungsschrift vom enthält lediglich deren Beschränkung auf das Strafmaß. Ihr ist weder eine im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zulässige Verfahrensrüge noch eine Sachrüge zu entnehmen, für welche das Revisionsvorbringen eindeutig ergeben muss, dass die Nachprüfung in sachlichrechtlicher Hinsicht begehrt wird (vgl. auch BGH NStZ 1991, 597; NStZ-RR 1998, 18; Beschlüsse vom - 5 StR 201/05 und vom - 2 StR 359/05).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
WAAAD-34414

1Nachschlagewerk: nein