BGH Beschluss v. - 3 StR 433/09

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 344 Abs. 1; StPO § 346 Abs. 1; StPO § 346 Abs. 2

Instanzenzug: LG Krefeld, vom

Gründe

Mit Beschluss vom hob der Senat auf die Revision des Angeklagten das Urteil des Landgerichts Krefeld vom nach teilweiser Einstellung des Verfahrens und nach Änderung des Schuldspruchs im Ausspruch über die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren auf und verwies die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück. Am verurteilte das Landgericht den Angeklagten nunmehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten. Durch Beschluss vom ist seine rechtzeitig gegen dieses Urteil eingelegte Revision vom Landgericht gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen worden, weil weder der Angeklagte zu Protokoll der Geschäftsstelle noch sein Verteidiger einen Revisionsantrag gestellt oder die Revision begründet haben. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Angeklagte in seinen am 4. und beim Landgericht eingegangenen Schreiben.

Das Rechtsmittel, das als (fristgerechter) Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO auszulegen ist (vgl. § 300 StPO), ist zulässig, aber nicht begründet. Da Revisionsanträge nicht gestellt worden sind und die Revision entgegen § 344 Abs. 1 StPO nicht begründet worden ist, hat sie das Landgericht zu Recht gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

Der Generalbundesanwalt weist zutreffend darauf hin, dass den weiteren Schreiben des Angeklagten vom 1., 2. und , mit denen er erneut Revision gegen das Urteil des Landgerichts eingelegt hat, keine eigenständige Bedeutung zukommt, weil er dieses Rechtsmittel bereits rechtzeitig mit Schreiben vom eingelegt hatte und hierüber das Landgericht durch den angefochtenen Beschluss vom entschieden hat.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DAAAD-33376

1Nachschlagewerk: nein