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Finanzgericht Düsseldorf Beschluss v. - 3 Ko 439/09 KF

Gesetze: RVG § 15 Abs. 1, RVG § 22 Abs. 1 , VV RVG 2004 Nr. 2400, VV RVG Nr. 7002

Zulässigkeit der Berechnung der Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) und der Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG nach dem Gesamtstreitwert bei zeitlich getrennt eingelegten Einsprüchen gegen zwei aus gleichem Anlass erlassenen Änderungsbescheiden

Leitsatz

Bei den auf die Verneinung einer Änderungsbefugnis der Behörde gestützten Einsprüchen gegen geänderte Feststellungsbescheide für mehrere Jahre, die aus einem gemeinsamen Anlass und Rechtsgrund in engem zeitlichen Zusammenhang erlassen worden sind, handelt es sich um dieselbe Angelegenheit i.S. des § 15 RVG, so dass die Werte der mehreren Gegenstände bei der Festsetzung der Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG 2004 bzw. der Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG gemäß § 22 Abs. 1 RVG zusammengerechnet werden.

Fundstelle(n):
QAAAD-33282

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Finanzgericht Düsseldorf, Beschluss v. 14.10.2009 - 3 Ko 439/09 KF

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