BGH Beschluss v. - AnwZ (B) 119/05

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: BRAO § 42 Abs. 1; BRAO § 42 Abs. 6; BRAO § 223

Instanzenzug: AGH Hessen, 2 AGH 14/05 vom

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Mitglied der Antragsgegnerin. Mit Bescheid vom forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller auf, Kammerbeiträge für die Jahre 2004 und 2005 in Höhe von insgesamt 630 EUR zu zahlen.

Der Antragsteller hat gerichtliche Entscheidung beantragt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof hat der Antragsteller den als Vorsitzenden mitwirkenden Rechtsanwalt S. wegen Befangenheit abgelehnt. Der Anwaltsgerichtshof hat das Ablehnungsgesuch als unbegründet zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist unzulässig. In der Bundesrechtsanwaltsordnung ist eine sofortige Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der der Anwaltsgerichtshof ein gegen Richter gerichtetes Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt, nicht vorgesehen (§§ 42 Abs. 1, 223 BRAO). Auch aus einer entsprechenden Anwendung der Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO) und den ergänzend heranzuziehenden Vorschriften der Zivilprozessordnung ist ein solches Rechtsmittel nicht herzuleiten. Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit sind unanfechtbar; dies gilt auch in Richterablehnungsverfahren, in denen das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat (, NJW-RR 2003, 644) und damit auch für solche Entscheidungen des beim Oberlandesgericht angesiedelten Anwaltsgerichtshofs (st.Rspr.; Senatsbeschluss vom - AnwZ (B) 57/95, BRAK-Mitt. 1996, 82 m.Nachw.; Senatsbeschluss vom - AnwZ (B) 6/97, BRAK-Mitt. 1997, 203; ebenso Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl., § 40 Rdnr. 16; Hensler/Prütting, BRAO, 2. Aufl., § 40 Rdnr. 17). An dieser Rechtslage hat sich durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom (BGBl. I S. 1887) nichts geändert ( a.a.O.).

Die vom Antragsteller vorsorglich erhobene und vom Anwaltsgerichtshof zurückgewiesene Besetzungsrüge, die sich gegen die Mitwirkung von Mitgliedern der Antragsgegnerin an der Entscheidung in der Hauptsache richtet, ist verfrüht und damit gegenstandslos, solange der Anwaltsgerichtshof in der Hauptsache nicht entschieden hat.

Über das unzulässige Rechtsmittel kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (BGHZ 44, 25).

Fundstelle(n):
HAAAD-29592

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein