BGH Beschluss v. - 4 StR 79/09

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 356a

Gründe

Der Senat hat mit Beschluss vom die Revision des Verurteilten verworfen. Der hiergegen erhobene Antrag des Verurteilten gemäß § 356 a StPO, das Verfahren durch Beschluss in die Lage vor der Revisionsentscheidung zurückzuversetzen, ist nicht begründet.

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung zum Nachteil des Verurteilten weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom zu den bis dahin von dem Verteidiger mit Schriftsatz vom erhobenen Rügen umfassend Stellung genommen. Zu der Stellungnahme des Generalbundesanwalts hat sich der Verurteilte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom geäußert. Auch dieses Schreiben lag dem Senat bei seiner Entscheidung über die Revision vor und war Gegenstand der Beratung.

Ein Gehörsverstoß liegt nicht vor. Der Senat hat die weiteren Ausführungen zur Kenntnis genommen, bei seiner Beratung umfassend gewürdigt und seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Es ist nicht geboten, wegen der nachträglichen Ausführungen des Beschwerdeführers die Akten an den Generalbundesanwalt zurückzugeben, damit dieser seine Antragsschrift ergänzt ().

Soweit der Antragsteller meint, der Senat habe fehlerhaft entschieden, kann sein Vorbringen keinen Erfolg haben; denn die Anhörungsrüge dient, wenn - wie hier - rechtliches Gehör gewährt worden ist, nicht dazu, das Revisionsgericht zu veranlassen, das Revisionsvorbringen und die mit der Revision angegriffene Entscheidung nochmals zu überprüfen (vgl. m. w. N.).

Fundstelle(n):
WAAAD-29587

1Nachschlagewerk: nein