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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 10 K 10434/06 B EFG 2010 S. 63 Nr. 1

Gesetze: EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1EStG § 63 Abs. 1EStG § 64 Abs. 2 S. 1EStG § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 2EWGV 1408/71 Art. 2 Abs. 1 EWGV 1408/71 Art. 1 Buchst. a Ziff. ii VO (EWG) Nr. 1408/71 Art. 12 Abs. 2

Voller Kindergeldanspruch eines polnischen Beziehers von Arbeitslosengeld II bei gemeinsamem Wohnsitz mit den Kindern im Inland und Wohnsitz der dauernd getrennt lebenden, erwerbslosen Kindesmutter in Polen

Anrechnung des in Deutschland bezogenen Arbeitslosen- und Unterhaltsgeldes auf die Einkommensgrenze für den polnischen Kindergeldanspruch

Leitsatz

1. Ein von der in Polen ansässigen Kindesmutter dauernd getrennt lebender polnischer Vater, der mit seinen Kindern an einem Wohnsitz im Inland lebt und Arbeitslosengeld II bezieht, fällt nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 v. zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (konsolidierte Fassung – ABl. Nr. L 28 vom , 1), und der hierzu ergangenen Verordnung (EWG) Nr. 547/72 des Rates vom über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71. Der Anspruch des Vaters auf Auszahlung des vollen, ungekürzten Kindergeldes wird daher weder durch die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 noch durch § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG ausgeschlossen, wenn die Kinder sich nicht in Polen aufhalten, in Deutschland zur Schule gehen und weder dem Kindesvater noch der erwerbslosen Kindermutter in Polen Familienleistungen zustehen.

2. Bei der für den Kindergeldanspruch der Kindesmutter in Polen u. a. erforderlichen Prüfung, ob das Familieneinkommen pro Familienmitgleid höchstens 504 PLN monatlich beträgt, ist ein vom polnischen Kindesvater in Deutschland bezogenes Arbeitslosen- bzw. Unterhaltsgeld zu berücksichtigen und kann von seiner Höhe her bereits für sich genommen dazu führen, dass kein Kindergeldanspruch in Polen besteht.

Fundstelle(n):
EFG 2010 S. 63 Nr. 1
IAAAD-28854

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 14.07.2009 - 10 K 10434/06 B

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