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StuB Nr. 17 vom Seite 656

Arbeitsgemeinschaften und Umsatzsteuerrecht

Dipl.-Finw. StB Michael Seifert, Troisdorf

Im Zusammenhang mit einer Arbeitsgemeinschaft in der Bauwirtschaft (kurz: ARGE) stellen sich oftmals umsatzsteuerrechtliche Abrechnungsfragen. Hinsichtlich der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung kann man sich an folgenden Ausführungen orientieren:

1. Unternehmereigenschaft: ARGE als Unternehmer i. S. des UStG

Die ARGE stellt ein eigenständiges Unternehmen i. S. von § 2 UStG dar, selbst wenn sie sich nur zu einem Auftrag zusammengefunden hat. Damit hat die ARGE als umsatzsteuerrechtlicher Unternehmer die entsprechenden umsatzsteuerlichen Pflichten zu erfüllen (z. B. Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen). Die ARGE ist unter den formellen Voraussetzungen der §§ 15 und 14 UStG zum Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen berechtigt.

2. Gesellschafterbeitrag oder Leistung an die ARGE gegen Sonderentgelt – Abgrenzungsgrundsätze

Es ist nicht möglich, eine generelle Aussage in Bezug auf die Umsatzsteuerpflicht von Leistungen der Gesellschafter der ARGE an die ARGE zu treffen. Die Leistungen der Gesellschafter gegenüber der ARGE können entweder

  1. als Gesellschafterbeiträge nicht (umsatz-)steuerbar oder

  2. im Rahmen eines Leistungsaustauschs steuerbar ausgeführt...

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