BFH Beschluss v. - VIII B 2/09

Voraussetzungen für das Vorliegen eines einem Katalogberuf i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ähnlichen Berufs; keine Revisionszulassung bei fehlerhafter Rechtsanwendung

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 15

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einem Verfahrensmangel noch handelt es sich um eine über den Einzelfall hinausgehende Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung.

Im Ergebnis rügt der Kläger, das FG-Urteil sei materiell unrichtig. Die Rüge falscher materieller Rechtsanwendung führt aber, weil sie keinen Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 FGO betrifft, grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom VIII B 260/02, BFH/NV 2003, 1336; vom IX B 119/02, BFH/NV 2003, 1289).

b) Die Rechtssache hat auch keine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung. Das gilt insbesondere für die Frage, ob die Tätigkeit des Klägers aufgrund der Spezifika des Einzelfalls eine Tätigkeit darstellt, welche mit der eines Ingenieurs im Mineralien- und Metallurgiebereich vergleichbar ist. Grundsätzliche Bedeutung besitzt eine Rechtssache nur, wenn eine Frage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Entwicklung und Handhabung des Rechts betrifft (ständige Rechtsprechung zu § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, vgl. die Nachweise bei Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 23 ff., m.w.N.; , juris). Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln. Daran fehlt es hier, wie der Kläger mit der Formulierung „Spezifika des Einzelfalls” selbst einräumt.

Fundstelle(n):
NAAAD-26985