BGH Beschluss v. - 5 StR 204/09

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StGB § 19; StGB § 177 Abs. 2

Instanzenzug:

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, die mit der Sachrüge nur zum Strafausspruch Erfolg hat.

Das Landgericht lastet dem Angeklagten vor allem bei der konkreten Strafzumessung unzulässigerweise an, dass er "diverse Straftaten im noch nicht strafmündigen Alter begangen hat". Dies ist in zweifacher Hinsicht rechtsfehlerhaft. Da Kinder bei der rechtswidrigen Deliktsverwirklichung ohne Schuld handeln (§ 19 StGB), liegen keine Straftaten vor. Hinzu kommt, dass das Landgericht auch nur rechtswidriges Handeln des Angeklagten im strafmündigen Alter nicht feststellt. Es verweist lediglich auf seinerzeit eingeleitete Ermittlungsverfahren, worin jedoch kein Tatnachweis liegt.

Darüber hinaus begegnet es Bedenken, dass das Landgericht bei der Strafrahmenwahl ambivalentes Verhalten der Geschädigten dem Angeklagten gegenüber und seine möglicherweise dadurch herabgesetzte Hemmschwelle zur Begehung der Tat bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt hat. Dieser Umstand, der als bestimmender Milderungsgrund zu werten sein kann (vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 2 Strafrahmenwahl 9; ), hätte bei der Prüfung erörtert werden müssen, ob die Regelwirkung des § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB entfällt. Dazu hätte umso mehr Anlass bestanden, als im Rahmen dieser Prüfung bereits gewichtige Gründe für eine Beseitigung der Regelwirkung - vor allem das Abstandnehmen von der weiteren Tatausführung, bevor es zu dem eigentlich erstrebten Geschlechtsverkehr gekommen war - aufgeführt sind. Sie lassen es nahe liegend erscheinen, dass die Berücksichtigung eines weiteren Milderungsgrundes zu einer dem Angeklagten günstigeren Strafrahmenwahl geführt hätte (vgl. weitergehend zur Strafrahmenwahl noch BGHR StGB § 177 Abs. 5 [i.d.F. d. 6. StrRG] Strafrahmenwahl 1, 2; BGH NStZ-RR 2006, 6).

Da der Strafausspruch allein aufgrund von Begründungs- und Wertungsfehlern keinen Bestand hat, bedurfte es der Aufhebung der zugrunde liegenden Feststellungen nicht. Damit ist insbesondere auch die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten bestandskräftig festgestellt. Das neue Tatgericht ist nicht gehindert, weitergehende Feststellungen zu treffen, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BAAAD-25832

1Nachschlagewerk: nein