BFH Beschluss v. - VIII S 6/09

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde muss vom Prozessbevollmächtigten selbst stammen; ordnungsgemäße Vertretung; Anhörungsrüge

Gesetze: FGO § 62 Abs. 4, FGO § 133a, GG Art. 103 Abs. 1

Instanzenzug:

Gründe

I. Die Eingaben der Klägerin, Beschwerdeführerin und Antragstellerin (Klägerin) sind schon deshalb unzulässig, weil vor dem Bundesfinanzhof (BFH) die Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten vorgeschrieben ist (§ 62 Abs. 4 der FinanzgerichtsordnungFGO—). Dafür genügt es nicht, wenn die Beschwerdeschrift bzw. die Beschwerdebegründung von einem nach dieser Vorschrift postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet ist; die Beschwerdebegründung muss vielmehr erkennen lassen, dass der Prozessbevollmächtigte sich mit dem Streitstoff befasst, ihn insbesondere gesichtet, geprüft und rechtlich durchgearbeitet hat. Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde muss also von dem Prozessbevollmächtigten selbst stammen; folglich genügt es nicht, dass ein Bevollmächtigter lediglich einen von der Partei selbst verfassten Schriftsatz unterschreibt und weiterleitet (BFH-Beschlüsse vom III B 70/94, BFH/NV 1995, 251; vom II B 54/98, BFH/NV 1999, 960; vom VII B 356/02, BFH/NV 2003, 817). Dies gilt auch im Verfahren der Anhörungsrüge (, BFH/NV 2008, 1166).

Nach diesen Maßstäben erfüllt die Eingabe der Klägerin die Voraussetzungen des § 62 Abs. 4 FGO nicht. Denn die Klägerin persönlich und ihr Bevollmächtigter haben jeweils Schriftsätze eingereicht, die zeitgleich beim BFH eingegangen sind und von Seite 2 bis Seite 50 wörtlich übereinstimmen. Der Schriftsatz des Bevollmächtigten ist, abgesehen von der ersten Seite, offensichtlich eine Fotokopie des Schriftsatzes der Klägerin. Der Bevollmächtigte hat lediglich auf Seite 1 seinen Briefkopf angebracht und den Antrag geringfügig umgestellt sowie auf den Seiten 51 und 52 Kürzungen vorgenommen. Das reicht für eine ordnungsgemäße Vertretung nicht aus.

II. Im Übrigen sind die eingelegten Rechtsbehelfe jeder für sich ebenfalls unzulässig.

1. Die Anhörungsrüge ist sowohl unzulässig als auch unbegründet.

a) Die Klägerin hat eine Verletzung ihres Rechts auf Gehör, die allein Gegenstand einer Anhörungsrüge sein kann (§ 133a Abs. 1 Nr. 2 FGO), nicht in der gebotenen Weise geltend gemacht.

Mit ihrem Vorbringen, das sich sowohl gegen den Senatsbeschluss VIII B 142/08 als auch gegen die Entscheidung der Vorinstanz richtet und mit dem die Fehlerhaftigkeit der vorgenannten Entscheidungen geltend gemacht wird, kann die Klägerin nicht gehört werden. Denn es entspricht nicht der Funktion der Anhörungsrüge, im abgeschlossenen Verfahren nicht im Sinne der Rechtsmittelführerin entschiedene Rechtsfragen nochmals in vollem Umfang zu überprüfen.

b) Dass der Senat Vorbringen der Klägerin im vorangegangenen Beschwerdeverfahren nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht in Erwägung gezogen hat, ist schon deshalb zu verneinen, weil grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass das Gericht die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und erwogen hat, sofern nicht besondere Umstände des konkreten Falls auf einen diesbezüglichen Verstoß hindeuten (ständige Rechtsprechung, , BFH/NV 2000, 235). Davon kann hier nicht die Rede sein, zumal sich der Senat ausweislich der Begründung des Beschlusses vom ausführlich mit dem Vorbringen der Klägerin auseinandergesetzt hat.

c) Die (neuerlichen) Ausführungen der Klägerin richten sich im Ergebnis gegen die Sachverhaltswürdigung und die Rechtsauffassung des Finanzgerichts sowie dagegen, dass der Senat aufgrund seiner Beschwerde die Revision nicht zugelassen hat. Sie enthalten letztlich den Vorwurf, der Senat habe in der Sache fehlerhaft entschieden. Mit diesem Vorbringen kann die Klägerin im Rahmen des § 133a FGO jedoch nicht gehört werden (vgl. hierzu auch , BFH/NV 2006, 1500, m.w.N.).

2. Die daneben erhobene Gegenvorstellung ist ebenfalls unzulässig. Sie könnte allenfalls insoweit statthaft sein, als nicht ein Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör, sondern anderweitige schwerwiegende Grundrechtsverstöße gerügt werden oder die angegriffene Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (vgl. BFH-Beschlüsse vom IV S 10/05, BFHE 211, 13, BStBl II 2006, 76, m.w.N.; vom XI S 22/05, juris; vom III B 77/06, BFH/NV 2006, 1879). Derartige Rechtsverstöße sind nicht erkennbar.

3. Eine außerordentliche Beschwerde wegen so genannter greifbarer Gesetzwidrigkeit ist in Finanzgerichtsprozessen seit Inkrafttreten des § 133a FGO zum durch das Anhörungsrügengesetz vom (BGBl I 2004, 3220) als außerordentlicher, gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf generell nicht mehr statthaft (BFH-Beschlüsse vom VIII B 181/05, BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188; vom IV S 13/06 (PKH), BFHE 216, 511, BStBl II 2007, 468).

Fundstelle(n):
HAAAD-23338