BGH Beschluss v. - IX ZR 90/07

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 544 Abs. 1 S. 2; ZPO § 544 Abs. 2; BRAO § 51b

Instanzenzug: OLG Hamburg, 11 U 105/06 vom LG Hamburg, 317 O 145/04 vom

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

1.

Die Annahme des Berufungsgerichts, der Schadensersatzanspruch gegen den beklagten Rechtsanwalt sei auf der Grundlage des maßgeblichen Verjährungsrechts (§ 51b BRAO) jedenfalls verjährt, erfordert keine Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Das Berufungsgericht hat den Beginn der Verjährungsfrist für den Zeitpunkt angenommen, zu dem der in diesem Sinne beratene Kläger die Rückabwicklungsvereinbarung geschlossen hat (); dies entspricht der Senatsrechtsprechung (vgl. , WM 2005, 1869, 1870 f). Bei der sich an die Primärverjährung anschließenden Sekundärverjährung handelt es sich um ein Rechtsinstitut zu § 51b BRAO. Der Kläger, den insoweit die Feststellungslast trifft (vgl. , Rn. 3), legt nicht dar, inwieweit an diese im Jahre 2004 aufgehobene Bestimmung anknüpfende Rechtsfragen weiterhin grundsätzlichen Charakter haben können. Eine Divergenz wird insoweit nicht geltend gemacht.

2.

Auf die Angriffe gegen die andere tragende Begründung der angefochtenen Entscheidung - Verneinung der anwaltlichen Pflichtverletzung - kommt es bei dieser Sachlage mangels Entscheidungserheblichkeit nicht an (vgl. BGHZ 153, 254, 255 f; , WM 2004, 842, 843).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Fundstelle(n):
YAAAD-23286

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein