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Behindertengerechte Ausstattung
Um- oder Neubaukosten eines Hauses oder einer Wohnung gehören im Kalenderjahr der Bezahlung der Aufwendungen zu den außergewöhnlichen Belastungen, soweit die Baumaßnahme durch die Behinderung oder Pflegebedürftigkeit veranlasst ist (z. B. barrierefreie Dusche, Treppenlift). Eine Verteilung der Aufwendungen auf mehrere Kalenderjahre ist nicht zulässig. Mit Urteil vom (BStBl. II S. 979) hat der Bundesfinanzhof diese Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt und weist darauf hin, dass begünstigte behinderungsbedingte Umbau- oder Neubaukosten eines Hauses oder einer Wohnung i. S. d. § 33 Abs. 1 EStG grundsätzlich in dem Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen sind, in dem der Steuerpflichtige sie geleistet hat. Eine Verteilung der Aufwendungen auf mehrere Jahre, um eine größtmögliche Steuerminderung zu erzielen, ist folglich nicht zulässig. Eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen ist atypischen Ausnahmefällen vorbehalten. Sie kommt nicht bereits dann in Betracht, wenn sich Aufwendungen im Veranlagungszeitraum der Verausgabung nicht in vollem Umfang steuermindernd ausgewirkt haben. Die gegen dieses Urteil eingelegte Verfassungsbeschwerde (...