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Lexikon Lohnbüro 2024 vom

Schüler

Wolfgang Schönfeld und Jürgen Plenker

1. Allgemeines

Für Schüler, die noch nicht 18 Jahre alt sind, ist das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) zu beachten. Hiernach wird zwischen Kindern und Jugendlichen unterschieden. Kind im Sinne des JArbSchG ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist, Jugendlicher dagegen, wer schon 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist. Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, gelten nach § 2 Abs. 3 JArbSchG als Kinder. Für Kinder ist die Beschäftigung neben dem Unterricht nach § 5 Abs. 1 JArbSchG im Grundsatz verboten. Für Kinder über 13 Jahre bestehen Ausnahmen, wenn die Sorgeberechtigten, also im Normalfall die Eltern, einwilligen (z. B. Austragen von Zeitungen, Zeitschriften, Anzeigeblättern und Werbeprospekten). Dabei ist die zulässige Arbeitszeit für Kinder auf maximal zwei Stunden am Tag und höchstens fünf Tage in der Woche begrenzt.

Zulässig ist außerdem nach § 5 Abs. 4 JArbSchG die Beschäftigung von Jugendlichen über 15 Jahre während der Schulferien für höchstens vier Wochen im Kalenderjahr. Insoweit sind aber die Schutzvorschriften nach §§ 8 bis 31 JArbSchG zu beachten.

Für Schüler, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gelten die Regelungen des Mindestlohngesetzes nicht; vgl. das Stichwort „Mindestlohn“.

2. Lohnsteuerliche Behandlung

Schüler, die nebenher oder in den großen Ferien arbeit...

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