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Anrechnung ausländischer Einkommensteuer (Lohnsteuer)
Werden Einkünfte aus einem ausländischen Staat sowohl in Deutschland als auch in dem ausländischen Staat zu einer der deutschen Einkommensteuer (Lohnsteuer) entsprechenden Steuer herangezogen, wird die festgesetzte und gezahlte ausländische Steuer auf Antrag auf die deutsche Einkommensteuer (Lohnsteuer), die auf die ausländischen Einkünfte entfällt, angerechnet (§ 34c EStG). Die Bestimmung ist für alle Arbeitnehmer von Bedeutung, die im Ausland für einen ausländischen Arbeitgeber oder in einer ausländischen Betriebsstätte eines deutschen Unternehmens tätig werden und in Deutschland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt beibehalten. Kann der Arbeitslohn dieser Arbeitnehmer nicht nach einem DBA steuerfrei gestellt werden, bleibt dem Arbeitnehmer nur noch die Anrechnung der ausländischen Einkommensteuer auf seine deutsche Steuerschuld. Die Anrechnung ausländischer Einkommensteuer auf die deutsche Einkommensteuer (Lohnsteuer) wird nach Ablauf des Kalenderjahres im Wege einer Veranlagung zur Einkommensteuer vorgenommen. Bei Anwendung eines DBA kommt die Anrechnung ausländischer Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer nur dann in Betracht, wenn ausdrücklich die Anrechnungsmethode im DBA vorges...