BGH Urteil v. - XI ZR 509/07

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: HWiG § 2 Abs. 1; AGBG § 1; VerbrKrG § 7 Abs. 2; BGB § 355 Abs. 2

Instanzenzug: OLG Karlsruhe, 4 U 71/06 vom LG Waldshut-Tiengen, 2 O 195/05 vom

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines Darlehens, das ihm die Beklagte, eine Bank, zur Finanzierung der Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds gewährt hat.

Der Kläger, ein damals 39 Jahre alter Schlosser, wurde im Dezember 1997 in seiner Wohnung von einem Vermittler geworben, sich über einen Treuhänder an dem in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betriebenen geschlossenen Immobilienfonds "G. " (nachfolgend: Fonds) zu beteiligen. Zur Finanzierung des Fondsbeitritts schloss er mit der Beklagten am 20./ einen Vertrag über ein tilgungsfreies Darlehen in Höhe von 116.666,67 DM zu einem bis zum festgeschriebenen effektiven Jahreszins von 8,17%. Die Gesamtlaufzeit des Darlehens ist mit maximal 20 Jahren, der Gesamtbetrag aller Zahlungen bis zum Ende der Zinsbindung mit 49.828,24 DM angegeben. Als Kreditsicherheiten sieht der Darlehensvertrag unter anderem die Verpfändung des Fondsanteils und die Abtretung einer Kapitallebensversicherung vor. Außerdem enthält der Darlehensvertrag auf einer besonderen Seite eine von dem Kläger gesondert unterschriebene Widerrufsbelehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz, die unter anderem folgenden Inhalt hat:

"Sie können Ihre auf den Abschluß dieses Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung binnen einer Frist von einer Woche ... schriftlich widerrufen.

Der Lauf der Frist beginnt frühestens, wenn Ihnen diese Belehrung über Ihr Widerrufsrecht ausgehändigt worden ist, jedoch nicht bevor Sie die von uns gegengezeichnete Ausfertigung des Darlehensvertrages erhalten haben.

Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

Im Falle des Widerrufes kommen auch die finanzierten verbundenen Geschäfte nicht wirksam zustande. ...

Die vorstehende Belehrung habe/n ich/wir zur Kenntnis genommen."

Auf derselben Seite der Widerrufsbelehrung befindet sich der weitere, gesondert zu unterschreibende Abschnitt, der ebenfalls von dem Kläger unterzeichnet wurde:

"Jeder Darlehensnehmer erhält eine Mehrfertigung der Widerrufsbelehrung. Der Empfang wird hiermit bestätigt."

Eine Ausfertigung des Darlehensvertrags wurde dem Kläger im Januar 1998 übersandt. Mit Schreiben vom widerrief der Kläger den Darlehensvertrag mit der Behauptung, zur Abgabe der Darlehensvertragserklärung aufgrund einer Haustürsituation bestimmt worden zu sein.

Mit seiner Klage macht er außerdem geltend, er sei durch den Vermittler über die Veräußerbarkeit der Fondsanteile und das Bestehen einer Mietgarantie getäuscht und über die mit der Kombination eines Festdarlehens mit einer Lebensversicherung verbundenen Nachteile nicht aufgeklärt worden. Überdies fehle im Darlehensvertrag die erforderliche Gesamtbetragsangabe, so dass er nach § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG in der bis zum geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) lediglich den gesetzlichen Zinssatz von 4% schulde.

Die Vorinstanzen haben der Klage auf Rückübertragung der Ansprüche aus der Kapitallebensversicherung Zug um Zug gegen Abtretung der Fondsbeteiligung und von Schadensersatzansprüchen gegen den Treuhänder, die Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter sowie auf Feststellung, dass der Kläger zu weiteren Zins- und Tilgungsleistungen aus dem Darlehensvertrag nicht verpflichtet ist, stattgegeben.

Mit der - vom erkennenden Senat - zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Gründe

Die Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

Der Kläger habe seine Darlehensvertragserklärung nach § 1 Abs. 1 HWiG in der bis zum geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) wirksam widerrufen. Der Vertragsabschluss beruhe auf einem Hausbesuch des Vermittlers. Das Widerrufsrecht des Klägers sei nicht eine Woche nach Aushändigung der Widerrufsbelehrung erloschen, weil die Belehrung in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft sei. Der Fristbeginn sei nicht eindeutig bestimmt, weil der Zusatz "frühestens" gegen das Deutlichkeitsgebot verstoße. Der Hinweis auf den Fristbeginn ab Erhalt der gegengezeichneten Ausfertigung sei überdies rechtlich unzutreffend. Außerdem enthalte die Belehrung mit der Empfangsbestätigung eine - unzulässige - "andere Erklärung" i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F. Aufgrund dessen könne der Kläger von der Beklagten die Rückabwicklung des gesamten Geschäfts verlangen, weil Fondsbeitritt und Darlehensvertrag ein verbundenes Geschäft darstellten.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.

1.

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts entspricht die dem Kläger erteilte Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG a.F. Sie ist auch nicht nach § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F. wegen eines unzulässigen Zusatzes unwirksam.

a)

Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Er ist deshalb auch über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren. Um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen, darf die Widerrufsbelehrung grundsätzlich keine anderen Erklärungen enthalten. Zulässig sind diesem Zweck entsprechend allerdings Ergänzungen, die ihren Inhalt verdeutlichen (, WM 2002, 1989, 1991 m.w.Nachw.). Hierzu gehört etwa der Zusatz in einer Widerrufsbelehrung, dass im Falle des Widerrufs einer Darlehensvertragserklärung auch der verbundene Kaufvertrag nicht wirksam zustande kommt (Senat BGHZ 172, 157, 162 ff. Tz. 14 ff.; Urteil vom - XI ZR 317/06, WM 2008, 828, 829 Tz. 14 ff.). Nicht zulässig sind Erklärungen, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeutung sind und deshalb von ihr ablenken (, WM 1993, 1840, 1841 und vom - I ZR 55/00, WM 2002, 1989, 1991) oder aber gemessen am Haustürwiderrufsgesetz einen unrichtigen Inhalt haben, wie etwa der Zusatz, der Widerruf gelte als nicht erfolgt, wenn das Darlehen nicht binnen zwei Wochen zurückgezahlt werde (Senat BGHZ 172, 157, 161 f. Tz. 13 m.w.Nachw.).

b)

Nach diesen Maßstäben ist die dem Kläger erteilte Widerrufsbelehrung über den Beginn der Widerrufsfrist nicht unwirksam.

aa)

Der Hinweis auf den Beginn der Widerrufsfrist ist Teil des gedruckten Textes und stellt sich nach der gesamten Gestaltung des Vertragsvordruckes als "vorformuliert" im Sinne des § 1 AGBG dar. Als Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten muss der Hinweis danach beurteilt werden, welche Bedeutung ihm aus der Sicht des üblicherweise angesprochenen Kundenkreises unter Abwägung der beiderseitigen Interessen zukommt (vgl. , WM 1982, 1027, 1028). Aus der Sicht der hier interessierenden durchschnittlichen Kunden sollte die Widerrufsfrist frühestens mit der Aushändigung der Widerrufsbelehrung beginnen, nicht jedoch vor Erhalt der von der Beklagten gegengezeichneten Darlehensvertragsurkunde.

bb)

Der hierdurch hinausgeschobene Beginn der Widerrufsfrist stimmt zwar mit dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG a.F., nach dem für den Fristbeginn die Aushändigung der schriftlichen Widerrufsbelehrung maßgeblich ist, nicht überein. Dies ist aber unschädlich. Mit der Unterschrift unter die Widerrufsbelehrung haben die Parteien zugleich eine Verlängerung der Widerrufsfrist vereinbart, was - weil zugunsten des Verbrauchers - zulässig ist (vgl. MünchKommBGB/Masuch 5. Aufl. § 355 Rdn. 4; MünchKommBGB/Ulmer 3. Aufl. § 5 HWiG Rdn. 16; Palandt/Grüneberg, BGB 68. Aufl. § 355 Rdn. 2, 11; Palandt/Putzo, BGB 59. Aufl. § 1 HWiG Rdn. 2; Staudinger/Kaiser, BGB Neubearbeitung 2004 § 355 Rdn. 65; Staudinger/O. Werner, BGB Neubearbeitung 1998 § 5 HWiG Rdn. 38; Erman/Saenger, BGB 10. Aufl. § 5 HWiG Rdn. 6; Bülow, Verbraucherkreditgesetz 4. Aufl. § 7 Rdn. 88). Das Hinausschieben des Beginns der Widerrufsfrist entspricht dem Interesse des Kunden, weil erst dann für ihn klar ist, dass der Vertrag zustande gekommen ist. Dass die Verlängerung der Widerrufsfrist und die Belehrung über diese in einem Akt zusammenfallen, berührt die Ordnungsgemäßheit der Belehrung nicht.

Für die Wirksamkeit der Vereinbarung über den Beginn der Widerrufsfrist spricht wesentlich, dass der Verbraucher bei einem Verbraucherdarlehensvertrag andernfalls stets zwei Widerrufsbelehrungen mit einem unterschiedlichen Fristbeginn erhalten müsste. Auch wenn in § 7 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. - anders als noch in § 1b Abs. 2 Satz 2 i.V. mit § 1a Abs. 2 AbzG und nunmehr wieder in § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB -der Fristbeginn nicht ausdrücklich an die Aushändigung der Vertragsurkunde geknüpft war, setzte der Fristbeginn neben der Aushändigung der Widerrufsbelehrung auch die Übergabe einer Abschrift der Vertragsurkunde i.S. des § 4 Abs. 3 VerbrKrG a.F. voraus. Denn der Verbraucher kann die ihm eingeräumte Überlegungsfrist sachgerecht nur wahrnehmen, wenn der Bezugsgegenstand seiner Überlegung, der Kreditvertrag, vorliegt (MünchKommBGB/Ulmer, 3. Aufl. § 7 VerbrKrG Rdn. 24; Palandt/Heinrichs, BGB 61. Aufl. § 361a Rdn. 15; Staudinger/ Kessal-Wulf, BGB Neubearbeitungen 1998 und 2001 § 7 VerbrKrG Rdn. 41; Bülow, Verbraucherkreditgesetz 4. Aufl. § 7 Rdn. 108). Im Anwendungsbereich des Haustürwiderrufsgesetzes dagegen ist die Aushändigung der Vertragsurkunde nicht Voraussetzung für den Beginn der Widerrufsfrist, weil ein in einer Haustürsituation geschlossener Vertrag nicht stets der Schriftform bedarf. Dass diese Rechtslage für den rechtsunkundigen Verbraucher verwirrend ist, liegt auf der Hand. Um dies zu vermeiden, ist ein Gleichlauf der Widerrufsfristen sinnvoll (vgl. Senat BGHZ 172, 157, 163 Tz. 16 zum Hinweis auf die Folgen des Widerrufs für das verbundene Geschäft).

cc)

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts verstößt der Formulierungszusatz "frühestens" nicht gegen das Deutlichkeitsgebot des § 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG a.F. Aus dem Zusammenhang wird klar, dass für den Fristbeginn die Aushändigung der Belehrung maßgeblich ist, es sei denn, die Darlehensvertragsurkunde wird erst zu einem späteren Zeitpunkt übergeben. Nur dann beginnt die Widerrufsfrist erst mit dem Erhalt der Urkunde. Angesichts dessen ist der Zusatz auch nicht, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft gemeint hat, geeignet, die Aufmerksamkeit des Verbrauchers von den übrigen Teilen der Widerrufsbelehrung abzulenken. Entgegen der von der Revisionserwiderung in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung wird der Verbraucher durch die Verwendung des Wortes "frühestens" auch nicht über die für den Beginn der Widerrufsfrist maßgeblichen Ereignisse im Unklaren gelassen. In der Widerrufsbelehrung wird der Verbraucher zunächst über die Möglichkeit des Widerrufs seiner auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung binnen einer Frist von einer Woche informiert; der nachfolgende Absatz enthält sodann den Hinweis auf deren Beginn.

dd)

Das Berufungsgericht kann sich für seine Auffassung nicht auf das Urteil des I. Zivilsenats des , WM 2002, 1989) stützen. Die dieser Entscheidung zugrunde liegende Widerrufsbelehrung enthielt den Zusatz, der Lauf der Widerrufsfrist beginne "nicht jedoch, bevor die auf Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung vom Auftraggeber abgegeben wurde". Dieser Zusatz ist bereits deshalb unzulässig, weil er auch den Fall erfasst, dass der Verbraucher den Vertrag erst nach Inanspruchnahme einer Überlegungsfrist abschließt und die Belehrung bereits vor Vertragsschluss bzw. seiner auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung erfolgt ist. Eine solche im Vorhinein erteilte Widerrufsbelehrung widerspricht dem vom Gesetzgeber mit ihr verfolgten Zweck und auch dem Wortlaut des Artikel 4 der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. L 372, S. 31), weil hierdurch die Gefahr besteht, dass der Verbraucher die Widerrufsbelehrung zum Zeitpunkt der Abgabe seiner Vertragserklärung bereits wieder vergessen hat (vgl. aaO S. 1992). Um eine solche Fallgestaltung geht es hier indes, was das Berufungsgericht verkannt hat, nicht.

ee)

Anders als die Revisionserwiderung meint, lässt sich gegen die Ordnungsgemäßheit der Belehrung auch nicht einwenden, dass die Widerrufsbelehrung - falls die Aushändigung der Darlehensvertragsurkunde erst Wochen oder Monate nach der Belehrung erfolgt - beim Verbraucher in Vergessenheit geraten könnte. In einem solchen Fall ist der Verbraucher bereits nach § 146 BGB nicht mehr an seinen Vertragsantrag gebunden, weil der Unternehmer den Antrag nicht nach § 147 Abs. 2 BGB rechtzeitig angenommen hätte. Vielmehr wäre dessen Annahme gemäß § 150 Abs. 1 BGB als neuer Antrag zu werten, den der Verbraucher annehmen müsste. Über sein Widerrufsrecht müsste er dann erneut belehrt werden, weil sich in diesem Fall die ursprüngliche Belehrung als vorherige Belehrung darstellen würde und unwirksam wäre (vgl. , WM 2002, 1989, 1991 m.w.Nachw.).

c)

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Widerrufsbelehrung auch nicht deshalb fehlerhaft, weil sie im unteren Teil des Formulars eine von dem Kläger zu unterzeichnende Empfangsbestätigung enthält. Die Empfangsbestätigung stellt im Verhältnis zur Widerrufsbelehrung keine andere Erklärung i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F., sondern eine eigenständige Erklärung dar.

aa)

Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F. darf die Belehrung keine andere Erklärung enthalten. Dies gebietet aber nicht, dass die Widerrufsbelehrung in einer gesonderten Urkunde enthalten sein muss. Es genügt, wenn sich die Belehrung vom übrigen Vertragstext klar und übersichtlich abhebt und die drucktechnische Gestaltung deutlich erkennen lässt, dass die gesonderte Unterschrift sich auf die Belehrung über das Widerrufsrecht bezieht (vgl. BGHZ 126, 56, 60 f. ; MünchKommBGB/ Ulmer 3. Aufl. § 2 HWiG Rdn. 8; Staudinger/O. Werner, BGB Neubearbeitung 1998 § 2 HWiG Rdn. 38; Erman/Saenger, BGB 10. Aufl. § 2 HWiG Rdn. 4). Schließt sich an die Widerrufsbelehrung ein weiterer Text - wie hier eine Empfangsbestätigung - an, kommt es darauf an, ob für den durchschnittlichen Kunden durch die konkrete Ausgestaltung der Vertragsurkunde der Eindruck erweckt wird, es handele sich um eine einheitliche, ihrem Inhalt nach näher bestimmte Widerrufsbelehrung, und deshalb geeignet ist, von der Widerrufsbelehrung als solcher abzulenken (vgl. , WM 1993, 1840, 1841).

bb)

Nach diesen Maßstäben ist die Empfangsbestätigung kein (unzulässiger) Bestandteil der Widerrufsbelehrung i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F., sondern eine eigenständige Erklärung. Widerrufsbelehrung und Empfangsbestätigung sind horizontal und durch einen Querstrich räumlich deutlich voneinander getrennt; der Charakter zweier eigenständiger Erklärungen wird - anders als in dem vom Berufungsgericht herangezogenen Urteil des I. Zivilsenats des (aaO) - durch die jeweils gesondert zu leistenden Unterschriften deutlich (vgl. zur Abgrenzung auch BGHZ 119, 283, 296 ff. ; aaO; OLG Stuttgart WM 1991, 64, 66 und NJW-RR 1995, 114). Unter diesen Umständen ist die Empfangsbestätigung nicht geeignet, dem Verbraucher die Voraussetzungen und Folgen seines Widerrufsrechts zu verschleiern oder ihn in sonstiger Weise von der Ausübung des Widerrufsrechts abzuhalten. Auch im Übrigen, insbesondere was die drucktechnische Gestaltung angeht, bestehen im Hinblick auf das Deutlichkeitsgebot keine Bedenken gegen die Ordnungsgemäßheit der Belehrung.

d)

Schließlich ist auch der Zusatz, dass im Falle des Widerrufs der Darlehensvertragserklärung auch "die finanzierten verbundenen Geschäfte" nicht wirksam zustande kommen, keine unzulässige andere Erklärung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F., wenn - was nach den nicht angegriffenen, fehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts hier der Fall ist - der Fondsbeitritt und der seiner Finanzierung dienende Darlehensvertrag ein verbundenes Geschäft i.S. des § 9 Abs. 1 VerbrKrG bilden (Senat BGHZ 172, 157, 161 ff. Tz. 11 ff.; , WM 2008, 828, 829 Tz. 11 ff. und vom - XI ZR 269/06, WM 2009, 65, 66 Tz. 11). Dass der mit dem Darlehensvertrag verbundene Vertrag in dem Zusatz zur Widerrufsbelehrung nicht konkret bezeichnet ist, ist unschädlich; auf die genaue rechtliche Qualifikation und Bezeichnung des verbundenen Anlagegeschäfts kommt es nicht entscheidend an (Senatsurteil vom aaO, Tz. 12). Da die Darlehensvaluta nach dem Darlehensvertrag zur Finanzierung des Fondsanteils gewährt wurde, war für den Kläger klar, dass mit dem verbundenen Geschäft nur die treuhänderische Fondsbeteiligung gemeint sein konnte.

2.

Die einwöchige Widerrufsfrist begann danach mit Erhalt der von der Beklagten am gegengezeichneten Ausfertigung des Darlehensvertrags im Januar 1998 und war bei Ausübung des Widerrufsrechts durch den Kläger am bereits abgelaufen.

Das Berufungsurteil stellt sich entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar. Der Widerrufsbelehrung fehlt es nicht an der nach § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F. erforderlichen Unterschrift des Klägers. Eine gesonderte Unterschrift liegt dann vor, wenn sie nach dem Schriftbild und dem Gesamteindruck des Vertragsformulars lediglich auf die Widerrufsbelehrung und nicht etwa auf unmittelbar darüber befindliche handschriftliche Eintragungen oder sonstige andere Erklärungen bezogen werden kann (vgl. , WM 1996, 1149, 1151; MünchKommBGB/Ulmer 3. Aufl. § 2 HWiG Rdn. 8; Staudinger/ O. Werner, BGB Neubearbeitung 1998 § 2 HWiG Rdn. 39; Palandt/Putzo, BGB 59. Aufl. § 2 HWiG Rdn. 8). Ersteres ist hier der Fall. Der "Kenntnisnahme" kommt kein weiterer Erklärungsinhalt zu, als dass der Darlehensnehmer auf die Widerrufsbelehrung - neben dem eigentlichen Vertragsinhalt - gesondert hingewiesen worden ist und um sein Widerrufsrecht weiß. Nur hierauf bezieht sich auch die Unterschrift des Klägers.

Das angefochtene Urteil war demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Entscheidung reif ist, war sie zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Das Berufungsgericht wird sich unter dem Gesichtspunkt eines Schadensersatzanspruchs mit der Behauptung des Klägers befassen müssen, er sei vom Vermittler in Bezug auf den Fondsbeitritt arglistig getäuscht worden. Im Falle der Verneinung einer arglistigen Täuschung wird sich das Berufungsgericht mit dem Vortrag des Klägers zur unterbliebenen Aufklärung über die Nachteile eines durch eine Kapitallebensversicherung zu tilgenden Festdarlehens auseinandersetzen müssen (vgl. dazu , WM 2004, 521, 524 und vom - XI ZR 68/07, Tz. 25) und zu berücksichtigen haben, dass der Darlehensvertrag die nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b VerbrKrG a.F. erforderliche Gesamtbetragsangabe nicht enthält (vgl. dazu Senat BGHZ 159, 270 ff. ; BGHZ 167, 239, 243 ff. Tz. 12 ff. und 252, 262 ff. Tz. 24 ff. sowie , WM 2006, 1243, 1245 f. Tz. 25 ff., vom - XI ZR 23/07, WM 2008, 681, 682 Tz. 12 ff. und vom - XI ZR 118/08).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
KAAAD-10876

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein