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Versorgungszusage
A. Allgemeines
Eine Versorgungszusage im Bereich der betrieblichen Altersversorgung liegt vor, wenn sich der Arbeitgeber gegenüber seinem Arbeitnehmer verpflichtet, Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu erbringen. Die Versorgungszusage ist eine arbeitsvertragliche Abrede. Auf eine ausdrückliche Annahme des Angebots des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer kann in der Regel gemäß § 151 Satz 1 BGB verzichtet werden.
Dabei kann sich der Arbeitgeber verpflichten, die zugesagten Versorgungsleistungen unmittelbar selbst zu erbringen (unmittelbare Versorgungszusage) oder durch einen zwischengeschalteten externen Träger (mittelbare Versorgungszusage).
Der Arbeitgeber kann grundsätzlich frei entscheiden, ob er eine Versorgungszusage erteilen will. Eine allgemeine arbeitsrechtliche Verpflichtung hierzu besteht nicht. Entscheidet sich der Arbeitgeber zur Erteilung einer Versorgungszusage, so ist er wiederum grundsätzlich frei in seiner Entscheidung darin, über welchen Durchführungsweg er die Versorgungsleistungen zusagt (siehe zu dieser Thematik auch Mitbestimmung).
Eine Ausnahme vom Grundsatz der Freiwilligkeit besteht insoweit, dass gemäß § 1a Absatz 1 BetrAVG, der mit Wirkung zum neu in das BetrAVG aufgenommen wurde...