BGH Beschluss v. - X ZR 80/07

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StrReinG BE § 1 Abs. 1; StrReinG BE § 5 Abs. 1; StrReinG BE § 7 Abs. 2

Instanzenzug: KG Berlin, 8 U 180/06 vom LG Berlin, 13 O 574/05 vom

Gründe

I.

Die Kläger verlangen von der Beklagten, der die Straßenreinigungslast im Land B. obliegt, die Rückzahlung von nach ihrer Auffassung rechtsgrundlos erlangten, von ihnen unter Vorbehalt gezahlten Entgelten für die Straßenreinigung des Jahres 2005.

Die Kläger sind erbbauberechtigte Besitzer von Hausgrundstücken in einer ... Siedlergemeinschaft. Die Hausgrundstücke grenzen jeweils an vier so genannten Privatstraßen des öffentlichen Verkehrs (Privatstraßen, auf denen öffentlicher Verkehr zugelassen ist) im Sinne von § 1 Abs. 1 Straßenreinigungsgesetz B. (StrReinG B. ), die im Eigentum des Landes B. stehen. Zwei dieser privaten Straßen münden in eine öffentliche Straße, daneben verfügt die Siedlung über einen Anschluss an eine weitere öffentliche Straße. Die Kläger trifft aufgrund erbbauvertraglicher Vereinbarung die Pflicht zur Reinigung des jeweils angrenzenden Teils der Privatstraßen.

Das Landgericht hat die Klage - bis auf die von der Beklagten anerkannte Klageforderung des Klägers zu 84 - abgewiesen und ausgeführt, die Beklagte habe die jeweils nach dem gültigen Tarif für das Jahr 2005 in Rechnung gestellten Zahlungen gemäß § 7 Abs. 2 StrReinG B. zu Recht erlangt. Die Kläger seien als Anlieger von Privatstraßen des öffentlichen Verkehrs zugleich als entgeltpflichtige Hinterlieger im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 StrReinG B. anzusehen, da diese Privatstraßen eine "Zufahrt" bzw. einen "Zugang" zu einer öffentlichen Straße im Sinne des Straßenreinigungsgesetzes darstellten.

Auf die Berufung der Kläger zu 1 bis 83 hat das Kammergericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Es hat die Auffassung vertreten, die Kläger seien weder Anlieger noch Hinterlieger einer öffentlichen Straße im Sinne des Straßenreinigungsgesetzes B. und daher zur Zahlung der Entgelte für Straßenreinigung nicht verpflichtet. Sie müssten von jeher bereits für die ordnungsgemäße Reinigung der Privatstraßen des öffentlichen Verkehrs Sorge tragen. Es entspreche nicht dem Willen des Gesetzgebers, für mehr Gerechtigkeit bei der Verteilung der Kosten der Straßenreinigung zu sorgen, wenn die Kläger zusätzlich zu den Kosten für die Reinigung öffentlicher Straßen herangezogen würden. Durch die entsprechende Regelung entstünde ihnen zudem eine unzulässige Doppelbelastung, die gegen Art. 3 GG verstieße.

Das Kammergericht hat die Revision zugelassen: Zwar spreche gegen die Zulassung der Revision der eindeutige Wortlaut des § 545 Abs. 1 ZPO. Da aber nicht ausgeschlossen sei, dass der Begriff des Oberlandesgerichts in § 545 Abs. 1 ZPO seit der Eröffnung der Revision auch gegen die Urteile des Landgerichts durch die Zivilprozessnovelle 2002 als Synonym für den Begriff des Berufungsgerichts zu verstehen sei, sei die Revision im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der im Land B. mit Berufungsverfahren befassten Gerichte zuzulassen.

II.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor und die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a ZPO).

Das Berufungsgericht hat die Revision im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der im Land B. mit Berufungsverfahren befassten Gerichte zugelassen. Dieser Revisionsgrund liegt nicht vor, denn nach § 545 Abs. 1 ZPO kann die Revision nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf der Verletzung von Bundesrecht oder einer Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über dem Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt. Dies trifft auf das Straßenreinigungsgesetz des Landes B. nicht zu. Der Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckt sich nicht über den Bereich des Kammergerichts hinaus. Aus dem eindeutigen Wortlaut des § 545 Abs. 1 ZPO folgt demnach, dass die Revision nicht auf die Verletzung des Straßenreinigungsgesetzes B. gestützt werden kann.

Allerdings hat der Senat entschieden, dass das Revisionsgericht Allgemeine Geschäftsbedingungen selbst auslegen kann, wenn eine unterschiedliche Auslegung durch verschiedene Berufungsgerichte - verschiedene Landgerichte, verschiedene Oberlandesgerichte oder ein Landgericht und ein Oberlandesgericht - denkbar ist. Dass die Klausel nur im Bezirk eines Oberlandesgerichts angewendet wird, steht danach der Auslegung durch das Revisionsgericht nicht entgegen (BGHZ 163, 321). Diese Entscheidung ergibt sich daraus, dass der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die freie Auslegbarkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen von ihrer Anwendbarkeit über den Bereich eines Berufungsgerichts hinaus abhängig gemacht hat. Soweit in einzelnen Entscheidungen statt dessen der Begriff Oberlandesgericht statt Berufungsgericht verwendet worden ist, wurde dieser Begriff als Synonym zu Berufungsgericht benutzt, weil ein anderes Berufungsgericht, gegen dessen Urteil die Revision zugelassen war, nicht in Betracht kam. Der Senat hat es nach dem Sinn und Zweck dieser Rechtsprechung für geboten gehalten, seit Geltung des neuen Revisionsrechts zu dem Begriff Berufungsgericht zurückzukehren. An einer entsprechenden Handhabung in Bezug auf Landesrecht ist der Senat aber durch den klaren und unzweideutigen Wortlaut des § 545 Abs. 1 ZPO gehindert.

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung in Anwendung nicht revisiblen Landesrechts getroffen; diese Begründung trägt das Ergebnis. Soweit das Berufungsgericht seine Entscheidung auch auf Art. 3 GG gestützt hat, handelt es sich um eine Hilfsbegründung. Die Revision hat daher auch keine Aussicht auf Erfolg.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
CAAAD-03220

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein