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BFH 02.09.2008 X R 46/07, StuB 1/2009 S. 40

Erstattung von Kirchensteuer als rückwirkendes Ereignis

Die Erstattung von Kirchensteuer ist insoweit ein rückwirkendes Ereignis i. S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, als sie die im Jahr der Erstattung gezahlte Kirchensteuer übersteigt (Anschluss an das , BStBl II S. 1058 = Kurzinfo StuB 2005 S. 186; Bezug: § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO; § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG).

Praxishinweise: Nach § 10 Abs. 1 EStG sind „Aufwendungen” als Sonderausgaben abzugsfähig. Da nur bei einer endgültigen wirtschaftlichen Belastung von Aufwand gesprochen werden kann, führen fehlende Zahlungen bzw. ein Erstattungsüberhang in einem Folgejahr zu einem (rückwirkenden) Wegfall der wirtschaftlichen Belastung. Dieser Wegfall stellt ein rückwirkendes Ereignis dar, da das Ereignis (Wegfall der wirtschaftlichen Belastung) bei Erlass des ursprünglichen Bescheids noch nicht bestanden hatte.

– erl –

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