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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - 4 V 371/07 EFG 2008 S. 1667 Nr. 20

Gesetze: FGO § 114

Streitwertbemessung im Verfahren der einstweiligen Anordnung

Leitsatz

Der Streitwert ist im Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung mit 25% des Streitwerts der Hauptsache anzusetzen (Änderung der Streitwert-Rechtsprechung).

Die Änderung der Streitwert-Rechtsprechung des Senats in AdV-Verfahren hat Auswirkungen auch für die Streitwertbemessung im Verfahren der einstweiligen Anordnung nach § 114 FGO. Kommt die begehrte einstweilige Anordnung einem Aufschub für eine Zahlungsverpflichtung gleich, ist der Streitwert eines Anordnungsverfahrens nach § 114 FGO regelmäßig mit 25% des Hauptsachestreitwerts zu bemessen.

Fundstelle(n):
EFG 2008 S. 1667 Nr. 20
HAAAC-95714

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Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 15.04.2008 - 4 V 371/07

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