BGH Beschluss v. - I ZB 87/07

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 91; ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

Instanzenzug: LG Düsseldorf, 12 O 333/06 vom OLG Düsseldorf, I-20 W 70/07 vom

Gründe

I. Die Antragstellerin hat am einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eingereicht, den sie am zurückgenommen hat. Das Landgericht hat die Kosten des Verfügungsverfahrens der Antragstellerin auferlegt. Im Kostenfestsetzungsverfahren hat die Antragsgegnerin u.a. eine Geschäftsgebühr für ein Abwehrschreiben angemeldet, mit dem ihre Verfahrensbevollmächtigten vorprozessual auf die Abmahnung der Antragstellerin geantwortet hatten.

Das Landgericht hat die Festsetzung der Geschäftsgebühr abgelehnt, weil sie für eine außergerichtliche Tätigkeit entstanden sei. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Antragsgegnerin mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde. Die Antragstellerin beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdegericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass Kosten, die durch die vorprozessuale Abwehr einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung entstanden sind, nicht nach § 91 ZPO zu erstatten sind.

Der Senat hat bereits entschieden, dass die Kosten des Verfügungsbeklagten für ein vorgerichtliches Abwehrschreiben - soweit sie auf die Verfahrensgebühr nicht anrechenbar sind - im Kostenfestsetzungsverfahren nicht geltend gemacht werden können (, GRUR 2008, 639 Tz. 7 bis 10 = WRP 2008, 947 - Kosten eines Abwehrschreibens). Sie sind kostenrechtlich nicht anders zu behandeln als Abmahnkosten des Verfügungsklägers (vgl. , GRUR 2006, 439 Tz. 10 bis 12 = WRP 2006, 237 - Geltendmachung der Abmahnkosten).

Zu einer Überprüfung dieser Rechtsauffassung gibt der Streitfall keinen Anlass. Insbesondere ist unerheblich, dass das Abwehrschreiben seine Bestimmung, zu einer außergerichtlichen Streitbeilegung zu führen, in vielen Fällen nicht erfüllt. Darin liegt kein Unterschied zur Abmahnung, deren Kosten ebenfalls nicht in die Kostenfestsetzung einbezogen werden können.

III. Danach ist die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Fundstelle(n):
NAAAC-93794

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein