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FG Köln Beschluss v. - 8 V 6312/01

Gesetze: BGB § 105 Abs. 2, DVStB § 21

Steuerberaterberufsrecht:

Rücktritt von der schriftlichen Steuerberaterprüfung nicht rückwirkend wegen vorübergehender Störung der Geistestätigkeit anfechtbar

Leitsatz

Ein Rücktritt von der Steuerberaterprüfung gem. § 21 DVStB durch Ausfüllung des Erklärungsformulars kann grundsätzlich nicht widerrufen werden, weil nach dem Ende der letzten Aufsichtsarbeit feststehen muss, ob der Kandidat an der Prüfung weiter teilnehmen will oder nicht. Eine Anfechtung der Rücktrittserklärung wegen vorübergehender Störung der Geistestätigkeit kommt jedenfalls nicht aus Gründen von Menstruationsbeschwerden und Prüfungsangst in Betracht, wenn eine entsprechende Feststellung nachträglich nicht mehr möglich ist.

Fundstelle(n):
DStRE 2009 S. 64 Nr. 1
JAAAC-89294

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