BGH Beschluss v. - II ZA 4/08

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 234; ZPO § 544 Abs. 1 Satz 2

Instanzenzug: LG München I, 27 O 11060/02 vom OLG München, 18 U 4098/07 vom

Gründe

I.

Der Beklagte beantragt Prozesskostenhilfe für ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren. Mit am zugestelltem Urteil hat das Oberlandesgericht die Berufung des Antragstellers gegen seine Verurteilung zur Zahlung von 2.243.548,77 € zurückgewiesen, ohne die Revision zuzulassen. Der Prozesskostenhilfeantrag wurde am per Telefax an die Generalbundesanwaltschaft gesandt und ging am beim Bundesgerichtshof ein. Er ist an den Bundesgerichtshof adressiert, aber im Adressfeld mit der Telefaxnummer der Generalbundesanwaltschaft versehen. Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hat eine Mitarbeiterin angewiesen, den Antrag vorab an den Bundesgerichtshof per Telefax zu senden. Diese hat eine in einem Anwaltsprogramm im Beteiligtenregister unter "Bundesgerichtshof" gespeicherte Faxnummer verwendet, ohne sie auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.

II.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Antragsteller die Monatsfrist des § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht gewahrt hat, innerhalb dieser Frist keinen vollständigen Prozesskostenhilfeantrag eingereicht hat und die Verspätung nicht unverschuldet ist (§ 233 ZPO). Unterbleibt wegen des wirtschaftlichen Unvermögens einer Partei die rechtzeitige Einlegung eines Rechtsmittels, ist die Frist unverschuldet versäumt, wenn die Partei bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist um die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nachsucht oder, sofern der Antrag auf Prozesskostenhilfe noch innerhalb der Frist des § 234 ZPO gestellt wird, sie an der Versäumung kein Verschulden trifft (st.Rspr. vgl. , FamRZ 2006, 1522; v. - IX ZA 10/01, NJW 2002, 2180 m.w.Nachw.).

1. Der Antragsteller hat seinen Prozesskostenhilfeantrag nicht unverschuldet verspätet eingereicht. Die mit der Zustellung des Urteils am beginnende Monatsfrist (§ 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO) endete mit dem . Der Antrag ging beim Bundesgerichtshof erst am ein. Der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte, dessen Verschulden dem Antragsteller nach § 85 Abs. 2 ZPO im Prozesskostenhilfeverfahren zuzurechnen ist (BGHZ 148, 66, 70), hat die Frist schuldhaft versäumt, weil der Antrag aufgrund einer falschen Telefaxnummer an die Generalbundesanwaltschaft statt an den Bundesgerichtshof gesandt wurde. Ein Rechtsanwalt hat durch organisatorische Vorkehrungen dafür zu sorgen, dass die Eintragung der Telefaxnummer in ein Stammdatenblatt einer Computeranlage, aus dem sie zur Versendung an das Gericht übernommen wird, kontrolliert wird oder dass jede einzelne Sendung beispielsweise anhand des Sendeberichts auf die Richtigkeit des Adressaten und der Telefaxnummer überprüft wird (Sen.Beschl. v. - II ZB 14/99, ZIP 2000, 335). Eine so organisierte Ausgangskontrolle in seiner Kanzlei hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers nicht dargelegt und glaubhaft gemacht. Die Einzelweisung, den Schriftsatz vorab per Telefax an den Bundesgerichtshof zu senden, ersetzt die ordnungsgemäße Ausgangskontrolle nicht. Eine Einzelweisung kann allgemeine organisatorische Regelungen ersetzen, wenn sie die Fristwahrung gewährleistet. Dazu genügt es nicht, dass sie in einem unzureichend geregelten Ablauf einzelne Elemente ersetzt (, NJW 2004, 367; v. - I ZB 64/05, NJW 2006, 1519; v. - XI ZB 5/06, FamRZ 2007, 720; vom - III ZB 85/06, VersR 2008, 703; v. - XII ZB 32/07, NJW 2007, 2778; v. - III ZB 80/07, MDR 2008, 703). Die Weisung, den Schriftsatz per Telefax an das Gericht zu versenden, gewährleistet die Fristwahrung nicht, weil sie keine Überprüfung der korrekten Versendung im Einzelfall an die Stelle der unzureichenden Ausgangskontrolle setzt.

2. Dem Antragsteller könnte aber auch deshalb keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, weil die am übersandte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unvollständig ist und innerhalb der Rechtsmittelfrist keine Belege vorgelegt wurden. Der Partei kann wegen der Versäumung der Rechtsmittelfrist nur dann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn sie innerhalb dieser Rechtsmittelfrist ihr vollständiges Gesuch um Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Verwendung der vorgeschriebenen Vordrucke und unter Beifügung aller erforderlichen Belege (§ 117 Abs. 2 ZPO) bei Gericht eingereicht hat (, FamRZ 2006, 1522; v. - IX ZA 3/06, FamRZ 2006, 1028; v. - V ZA 8/04, FamRZ 2004, 1961; v. - XII ZB 134/99, NJW-RR 2000, 879). Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers ist unvollständig ausgefüllt. Angaben zu den sonstigen Vermögenswerten des Antragstellers fehlen. Dem durch Fax übersandten Antrag waren zudem keine Belege beigefügt.

Fundstelle(n):
GAAAC-88835

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein