BFH Beschluss v. - I B 199/07

Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, da die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) keinen Revisionszulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der gesetzlich gebotenen Weise (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) dargelegt hat.

Soweit die Klägerin geltend macht, die Revision sei wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zuzulassen, formuliert sie schon nicht —wie für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung erforderlich— eine abstrakte Rechtsfrage, die im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im konkreten Fall klärungsfähig ist (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs —BFH—, z.B. Senatsbeschluss vom I B 106/04, BFH/NV 2005, 369). Die Ausführungen der Klägerin beschränken sich vielmehr im Wesentlichen darauf, das Finanzgericht habe zu Unrecht im Streitfall die Voraussetzungen einer verdeckten Gewinnausschüttung (§ 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes) bejaht. Selbst wenn diese Einwände berechtigt wären, könnten sie jedoch nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl. etwa , BFH/NV 2004, 974).

Fundstelle(n):
VAAAC-82761