BGH Beschluss v. - IV ZR 254/07

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 114 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 321a; ZPO § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; ZPO § 321a Abs. 2 Satz 5 Halbs. 2; ZPO § 543 Abs. 2

Instanzenzug: LG Frankfurt/Main, 2/7 O 80/01 vom OLG Frankfurt/Main, 3 U 18/07 vom

Gründe

I. Mit Beschluss vom hat der Senat den Antrag der Klägerin auf Prozesskostenhilfe für die Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom mangels Erfolgsaussicht abgelehnt.

II. Die dagegen gerichtete, gemäß § 321a ZPO statthafte und auch fristgerecht erhobene Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Ob ihre Begründung den Zulässigkeitsanforderungen des § 321a Abs. 2 Satz 5 Halbs. 2, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO genügt und die Klägerin fristgerecht einen Fall entscheidungserheblicher Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat (vgl. insoweit - NJW 2008, 923 Tz. 6) hinreichend dargelegt hat, kann deshalb offen bleiben.

1. Art. 103 Abs. 1 GG gebietet die Berücksichtigung von Parteivortrag nur im Rahmen der jeweiligen verfahrensrechtlichen Ausgestaltung (Senatsbeschluss vom - IV ZA 17/05 - unter Hinweis auf BVerfGE 107, 395, 407 sowie BVerfG NJW 2005, 1768). Entgegen der Auffassung der Klägerin entspricht die vom Senat gewählte Verfahrensweise daher dem Gesetz. Die Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde und eines damit verbundenen Beiordnungsantrags setzt gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO notwendig die - vorherige - Prüfung der Erfolgsaussichten dieses Rechtsmittels voraus. Danach kann Prozesskostenhilfe nur gewährt werden, wenn Zulassungsgründe im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO vorliegen. Dabei war der Senat nicht gehalten, neue, nach Erlass des Berufungsurteils etwa eingetretene Umstände zu berücksichtigen.

2. Eine weitergehende Begründung eines Beschlusses, in dem in der Revisionsinstanz ein Antrag auf Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht abgelehnt wird, ist nicht erforderlich (BVerfG NJW 1998, 3484).

Fundstelle(n):
PAAAC-81350

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein