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BBEV Nr. 12 vom

Geschlossener Fonds: Einkunftserzielungsabsicht bei Fondsgesellschaft und Anleger

Robert Kracht

Bei einer fremdfinanzierten Fondsbeteiligung endet der Zeitraum für die Totalgewinnprognose am Stichtag des dem Mieter eingeräumten Vorkaufsrechts an einer Immobilie. Aus diesem Grund verneint das FG Düsseldorf () die Einkunftserzielungsabsicht, wenn bis dahin aufgrund der voraussichtlichen Finanzierungskosten des Anlegers kein Gesamtüberschuss zu erzielen ist. Der Vorwurf der Liebhaberei lässt sich nur entkräften, wenn geplante Darlehenstilgungen vertraglich dokumentiert oder anderweitig glaubhaft gemacht werden.

I. Sachverhalt

Der Anleger zeichnete Anteile an einem geschlossenen Immobilienfonds; die Beteiligungssumme von rund 300.000 € finanzierte er in voller Höhe über ein Bankdarlehen. Die Fondsgesellschaft erwarb ein Grundstück, das sie auf 20 Jahre an einen Kinokomplex vermietete. Im Kaufvertrag verpflichtete sich der Fonds, das Grundstück der Verkäuferin nach ebenfalls 20 Jahren zum Verkehrswert zum Kauf anzubieten. Für diesen Zeitraum prognostizierte der Fonds bezogen auf die Einlage Mietüberschüsse von 60 %.

Die BP rechnete die Schuldzinsen des Anlegers auf diesen Zeitraum hoch und kam auf Sonderwerbun...

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