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PiR Nr. 6 vom Seite 206

Passive Abgrenzung nach IFRS

Dipl.-Ök. Jens Freiberg

I. Einleitung

Sowohl i. e. S. als passiver Abgrenzungsposten als auch i. w. S. in der Form erhaltener Anzahlungen ist die passive Abgrenzung im handelsrechtlichen Gliederungsschema gem. § 266 HGB explizit berücksichtigt. In den rudimentären Gliederungsvorgaben von IAS 1.54 sind vergleichbare Posten allerdings nicht zu finden. Auch das Rahmenkonzept der IFRS geht nicht auf Abgrenzungsposten ein. Gleichwohl besteht auch nach IFRS das Erfordernis, bestimmte Vorgänge abzugrenzen. Die angelsächsische Terminologie ist dabei nicht ganz einheitlich, die systematische Grundlage der passiven Abgrenzung somit unklar.

II. Grundfälle im HGB

Im HGB sind Einnahmen vor dem Abschlussstichtag, die Erträge für eine bestimmte Zeit nach dem Stichtag darstellen, als ( transitorische) Rechnungsabgrenzungsposten gesondert auszuweisen (§ 250 Abs. 2 HGB). Eine Abgrenzung i. w. S. ist auch erforderlich, wenn

  • zum Bilanzstichtag Aufwendungen zu berücksichtigen sind, eine Auszahlung aber erst später erfolgt ( antizipative Rechnungsabgrenzung),

  • es sich nicht um Einnahmen für eine bestimmte Zeit nach dem Stichtag handelt ( zeitunbestimmter Ertrag).

Hierfür kommen als Posten erhaltene Anzahlungen, Rückstellungen od...

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