BGH Beschluss v. - AnwZ (B) 16/08

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: BRAO § 91 Abs. 6 Satz 1

Instanzenzug: AGH Hamburg, II ZU 5/07 vom

Gründe

I.

Auf der Kammerversammlung am wurde der Beiladungspetent in den Vorstand der Antragsgegnerin gewählt. Diese Wahl ficht der Antragsteller an. Der Beiladungspetent hat seine Beiladung zu dem Wahlanfechtungsverfahren beantragt. Diesen Antrag hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beiladungspetenten.

II.

Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

1. Dem Beiladungspetenten ist zwar einzuräumen, dass die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über die Beiladung in berufsrechtlichen Verfahren nach der Bundesrechtsanwaltsordnung entsprechend anzuwenden sind. Der Senat hat dies für das Zulassungsverfahren (BGHZ 171, 69, 71; Beschl. v. , AnwZ (B) 87/05, unveröff.) und für die Wahl zum Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof entschieden (Beschl. v. , AnwZ 1/06 und AnwZ 2/06, beide unveröff.). Für die Anfechtung der Wahl von Mitgliedern des Vorstands einer Rechtsanwaltskammer gilt nichts anderes. Richtig ist auch, dass die Beiladung des Gewählten im verwaltungsgerichtlichen Wahlanfechtungsverfahren als Fall der notwendigen Beiladung anerkannt ist (BVerwGE 80, 228, 229; BVerwG, NVwZ 1982, 243; OVG Münster, NVwZ-RR 1991, 420, 421; 4 D 96.4282, veröff. bei juris).

2. Gegen die Ablehnung einer Beiladung durch den Anwaltsgerichtshof ist aber die sofortige Beschwerde nicht statthaft (Senat, Beschl. v. , AnwZ (B) 102/05, RdL 2008, 44, insoweit in BGHZ 171, 69 nicht abgedruckt). In Verfahren über Anträge auf gerichtliche Entscheidung in Wahlanfechtungssachen ist eine sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofs nach § 91 Abs. 6 Satz 1 BRAO nur zulässig, wenn der Anwaltsgerichtshof sie zugelassen hat. Das gilt auch für prozessuale Zwischenentscheidungen. An der Zulassung fehlt es hier. Die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde ergibt sich deshalb auch nicht aus § 223 BRAO, der ebenfalls eine Zulassung des Rechtsmittels durch den Anwaltsgerichtshof verlangt (Abs. 3 Satz 1). Auch aus den Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die nach § 91 Abs. 7 i. V. m. § 40 Abs. 4 BRAO sinngemäß gelten, lässt sich die Statthaftigkeit der Beschwerde nicht herleiten. Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit sind unanfechtbar. Dies gilt auch dann, wenn das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat (, NJW-RR 2003, 644) und damit auch für solche Entscheidungen des beim Oberlandesgericht angesiedelten Anwaltsgerichtshofs (vgl. zur Zurückweisung eines Befangenheitsantrags: Senat, Beschl. v. , AnwZ (B) 6/97, BRAK-Mitt. 1997, 203, 204; Beschl. v. , AnwZ (B) 119/05, BRAK-Mitt. 2006, 174 Ls.). Die Rechtslage unterscheidet sich damit im Ergebnis auch nicht von der Rechtslage im Verwaltungsprozess. Gegen die Zurückweisung einer Beiladung wäre zwar im Verwaltungsprozess die Beschwerde gegeben (VGH Mannheim, NJW 1977, 1308; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 65 Rdn. 38). Das gilt aber nach § 146 VwGO nur im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. Gegen die Zurückweisung eines Beiladungsantrags durch das - dem Anwaltsgerichtshof im Instanzenzug entsprechende - Oberverwaltungsgericht wäre dagegen nach § 152 VwGO eine Beschwerde ebenfalls ausgeschlossen.

3. Die erfolgte Zurückweisung der beantragten Beiladung hindert den Anwaltsgerichtshof nicht, einem erneuten Antrag auf Beiladung zu entsprechen.

III.

Über das unzulässige Rechtsmittel kann der Senat ohne vorherige mündliche Verhandlung entscheiden (BGHZ 44, 25).

Fundstelle(n):
NJW-RR 2008 S. 1159 Nr. 16
GAAAC-80676

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein