OFD Koblenz - Kurzinfo ESt ST 3_2008K028 - S 2350 A - St 32 3 -

Zuordnung der Steuerberatungskosten zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Kosten der Lebensführung

Veranlagungsbezogene Anwendung der Nichtbeanstandungsgrenze

Bei Beiträgen an Lohnsteuerhilfevereine, Aufwendungen für steuerliche Fachliteratur und Software wird es nicht beanstandet, wenn diese Aufwendungen in Höhe von 50 Prozent den Betriebsausgaben oder Werbungskosten zugeordnet werden. Dessen ungeachtet ist aus Vereinfachungsgründen der Zuordnung des Steuerpflichtigen bei Aufwendungen für gemischte Steuerberatungskosten bis zu einem Betrag von 100 € im Veranlagungszeitraum zu folgen (Rz. 8 des BStBl 2008 I S. 256). Die Nichtbeanstandungsgrenze von 100 € ist nach einer Erörterung auf Bundesebene veranlagungsbezogen und nicht ehegattenbezogen anzuwenden.

Beispiel:

Die beide als Arbeitnehmer tätigen Eheleute erklären 220 € Beitragszahlung an einen Lohnsteuerhilfeverein. Aus Vereinfachungsgründen können für beide Eheleute insgesamt 110 € (= 50 % der Aufwendungen) als Werbungskosten berücksichtigt werden. Die Nichtbeanstandungsgrenze von 100 € läuft hier ins Leere; es ist nicht zulässig bei beiden Ehegatten jeweils 100 € Werbungskosten zu berücksichtigen.

Die Aufteilung der abzugsfähigen Werbungskosten von 110 € auf die Ehegatten ist jedoch ins Belieben der Eheleute gestellt. Dies gilt auch dann, wenn nur ein Ehegatte Arbeitslohn bezogen hat.

OFD Koblenz v. - Kurzinfo ESt ST 3_2008K028 - S 2350 A - St 32 3 -

Fundstelle(n):
DB 2008 S. 896 Nr. 17
SJ 2008 S. 13 Nr. 11
StBW 2008 S. 9 Nr. 7
OAAAC-75349