BGH Beschluss v. - IX ZB 3/05

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 238 Abs. 2 Satz 1; ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; InsO § 6 Abs. 1; InsO § 7; InsO § 34 Abs. 2

Instanzenzug: AG Oldenburg, 61 IN 57/04 vom LG Oldenburg, 6 T 1237/04 vom

Gründe

Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 34 Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 7 InsO statthaften Rechtsbeschwerden sind nicht zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die Rechtssache weist weder grundsätzliche Bedeutung auf noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

Die geltend gemachte Verfahrensgrundrechtsverletzung liegt nicht vor. Das Landgericht konnte jedenfalls davon ausgehen, dass ein Anwaltsverschulden nicht hinreichend verlässlich auszuschließen ist. Zwar kann auch ein zweimaliges Versagen einer Büroangestellten in derselben Sache trotz hinreichender Organisation der Fristenkontrolle nicht ohne weiteres dem Anwalt zugerechnet werden (vgl. , MDR 2001, 779, 780). Hier bestand aber die Besonderheit, dass dem Anwalt der Schuldnerin das erstmalige Fehlverhalten seiner Anwaltsgehilfin bereits bekannt war, als derselben Angestellten hinsichtlich der nunmehr zu beachtenden Wiedereinsetzungsfrist erneut ein schwerwiegender Fehler unterlief, indem sie die Weisung, die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist zu notieren, vergaß. Grundsätzlich darf ein Rechtsanwalt darauf vertrauen, dass eine Büroangestellte, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung befolgt. Er ist deshalb im Allgemeinen nicht verpflichtet, sich anschließend über die Ausführung seiner Weisung zu vergewissern (vgl. , NJW 1997, 1930; v. - VI ZB 38/02, MDR 2003, 709, 710; v. - VI ZB 10/04, MDR 2004, 1375). Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht ausnahmslos. In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht hält der Senat es hier für erforderlich, dass der Anwalt sich das Fristenbuch hätte vorlegen lassen oder eine sonstige geeignete Überprüfungsmaßnahme hätte ergreifen müssen, um sicherzustellen, dass seine Einzelanweisung auch tatsächlich ausgeführt wurde, weil sich die Angestellte im konkreten Einzelfall bereits als nicht zuverlässig erwiesen hatte.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Rechtsbeschwerde zuzulassen ist (§ 577 Abs. 6 ZPO).

Fundstelle(n):
WAAAC-72494

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein