BGH Beschluss v. - 2 StR 290/07

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 354 Abs. 3

Instanzenzug: AG Limburg an der Lahn,

Tenor

Die durch den Senatsbeschluss vom zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die Höhe des Tagessatzes an das Amtsgericht Limburg an der Lahn zurückverwiesene Sache ist an den Strafrichter dieses Amtsgerichts zurückverwiesen.

Es kann dahinstehen, ob bei Zurückverweisung an ein Amtsgericht gemäß § 354 Abs. 3 StPO eine ausdrückliche Zuweisung an das Schöffengericht oder den Strafrichter zu erfolgen hat. Im Hinblick auf die Entscheidung allein noch über die Höhe des Tagessatzes kam hier eine Zuständigkeit des Schöffengerichts offensichtlich nicht in Betracht; zurückverwiesen ist daher an das Amtsgericht Limburg an der Lahn - Strafrichter.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
IAAAC-72412

1Nachschlagewerk: nein