BGH Beschluss v. - X ZB 27/07

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: RVG § 2; RVG § 13; VV RVG Nr. 3104; ZPO § 568 Satz 2 Nr. 2; ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2; ZPO § 574 Abs. 2

Instanzenzug: AG Bad Schwartau 3 C 662/05 vom LG Lübeck 3 T 110/07 vom

Gründe

I. Die Klägerin hat vor dem Amtsgericht gegen die Beklagte Vergütungsansprüche aus Anzeigenaufträgen in Höhe von 1.012,68 € eingeklagt. Im Termin zur Güte- und ggf. mündlichen Verhandlung haben die Parteien unter Erörterung der Sach- und Rechtslage die Möglichkeit einer gütlichen Einigung bezüglich der Klageforderung und gleichartiger Forderungen der Klägerin über weitere 5.112,12 € angesprochen, aber letztlich auf außergerichtliche Einigungsversuche verlagert. Das Amtsgericht hat die erhobene Klage abgewiesen und der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

Im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren hat das Amtsgericht die der Beklagten von der Klägerin zu erstattenden Kosten auf 269,70 € festgesetzt und dabei eine auf §§ 2, 13 RVG i. V. mit Nr. 3104 VV RVG gestützte 0,8-Verfahrensgebühr nach einem Wert von 5.112,12 € unberücksichtigt gelassen und die Terminsgebühr nicht nach dem addierten Gegenstandswert der eingeklagten und der außergerichtlich geltend gemachten Forderung festgesetzt, sondern nur nach dem Streitwert von 1.012,68 €. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht durch den angefochtenen Beschluss des Einzelrichters zurückgewiesen, der die Rechtsbeschwerde mit Blick auf den , NJW-RR 2007, 287 unter Hinweis auf § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat.

II. Die Rechtsbeschwerde ist kraft Zulassung statthaft und auch sonst zulässig und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung des Verfahrens an das Landgericht, das auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden haben wird.

1. Die Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Einzelrichter gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) verstoßen hat, indem er einerseits die Sache nicht nach § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden besetzten Zivilkammer (§ 75 GVG) übertragen und damit die grundsätzliche Bedeutung verneint hat, andererseits jedoch Grundsatzbedeutung bejaht und die Rechtsbeschwerde deshalb zugelassen hat (§ 574 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 ZPO; vgl. , NJW 2003, 1254).

2. Der Widerspruch führt nach st. Rspr. des Bundesgerichtshofs unter dem Gesichtspunkt der objektiv willkürlichen Bejahung der Zuständigkeit des Einzelrichters zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen (BGH, aaO; Beschl. v. - XII ZB 188/02, NJW 2003, 3712; v. - VI ZB 63/03, NJW-RR 2004, 1717; v. - VII ZB 17/02, MDR 2003, 949; v. - V ZB 169/05). Der Einzelrichter am Landgericht besitzt keine Entscheidungskompetenz für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde, weil er gem. § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO alle Sachen von grundsätzlicher Bedeutung der Kammer vorzulegen hat (BGHZ 154, 200, 202). Grundsätzliche Bedeutung haben im Übrigen alle in § 574 Abs. 2 ZPO benannten Zulassungsgründe. Dieser Begriff ist weit auszulegen und umfasst auch die Zulassungsgründe der Fortbildung des Rechts und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (). Die Zurückverweisung der Sache erfolgt an den Einzelrichter (BGH MDR 2003, 949), der zunächst erneut zu prüfen haben wird, ob die Sache nach § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der Kammer zu übertragen ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BAAAC-71318

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein