BGH Beschluss v. - AnwZ (B) 102/05

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: BRAO § 7 Nr. 7; BRAO § 8; BRAO § 8a; BRAO § 8a Abs. 1 Satz 1 a.F.; BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 3; BRAO § 15 a. F.; BRAO § 16 Abs. 3a; BRAO § 16 Abs. 3a Satz 1; BRAO § 16 Abs. 3a Satz 2; BRAO §§ 37 ff.; BRAO § 42 Abs. 1; BRAO § 42 Abs. 4 Satz 2; BGB § 6 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 1896 Abs. 1; StGB § 20

Instanzenzug: AGH Hamm 1 ZU 74/03 vom

Gründe

I.

Der im Jahr 1938 geborene Antragsteller ist seit dem als Rechtsanwalt beim Amtsgericht und beim Landgericht B. zugelassen. Mit Bescheid vom forderte ihn die Antragsgegnerin gemäß §§ 8a, 15 BRAO a.F. auf, zur Überprüfung der Widerrufsvoraussetzungen nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO ein fachärztliches Gutachten über seinen Gesundheitszustand vorzulegen. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung wies der Anwaltsgerichtshof mit Beschluss vom (1 ZU 65/02) mit der Maßgabe zurück, dass die in der angegriffenen Verfügung enthaltene Ermächtigung des von der Antragsgegnerin bestimmten Arztes, im Bedarfsfall weitere Gutachter hinzuzuziehen, aufgehoben wurde. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen diesen Beschluss wurde vom erkennenden Senat mit Beschluss vom (AnwZ (B) 53/03) als unzulässig verworfen.

In der Zwischenzeit hatte die Antragsgegnerin den Antragsteller mit Schreiben vom aufgefordert, sich mit dem von ihr bestimmten Gutachter in Verbindung zu setzen, und ihm mit Schreiben vom erneut aufgegeben, bis zum das Gutachten vorzulegen. Diesen Aufforderungen kam der Antragsteller nicht nach. Daraufhin widerrief die Antragsgegnerin mit Bescheid vom die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO in Verbindung mit §§ 15, 8a Abs. 1 Satz 1 BRAO a.F.

Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit Beschluss vom zurückgewiesen. In weiteren Beschlüssen vom 17. Juni und hat er einen Befangenheitsantrag des Antragstellers zurückgewiesen und ein dagegen gerichtetes Rechtsmittel des Antragstellers als unzulässig verworfen. Gegen diese Beschlüsse richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. Darüber hinaus beantragt der Antragsteller im Beschwerdeverfahren, dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer und den Richtern des Anwaltsgerichtshofs aufzugeben, ihm wegen vorsätzlicher Diffamierung einen ins Ermessen des Gerichts gestellten Schadensersatzbetrag zu bezahlen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist nicht statthaft, soweit sie sich gegen die Ablehnung des Befangenheitsantrags des Antragstellers sowie gegen die Verwerfung seines dagegen eingelegten Rechtsmittels durch den Anwaltsgerichtshof richtet.

In der Bundesrechtsanwaltsordnung ist eine sofortige Beschwerde gegen eine Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs in Zulassungssachen nach §§ 37 ff. BRAO nur unter den Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 BRAO vorgesehen. Einer der Fälle, die in dieser Vorschrift aufgeführt sind, liegt hier nicht vor. Auch aus einer entsprechenden Anwendung der Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO) ist die Statthaftigkeit des Rechtsmittels des Antragstellers nicht herzuleiten. Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit sind unanfechtbar; dies gilt auch in Richterablehnungsverfahren, in denen das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat (, NJW-RR 2003, 644) und damit auch für solche Entscheidungen des beim Oberlandesgericht angesiedelten Anwaltsgerichtshofs (st. Rspr.; Senatsbeschluss vom - AnwZ (B) 119/05, BRAK-Mitt. 2006, 174 m.w.Nachw.). Nicht statthaft ist damit nicht nur die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom , mit der der Befangenheitsantrag des Antragstellers abgelehnt worden ist, sondern auch die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom , mit dem der Anwaltsgerichtshof selbst bereits über das nicht statthafte Rechtsmittel des Antragstellers gegen den Beschluss vom entschieden hat.

III.

Die sofortige Beschwerde ist dagegen zulässig, soweit sich der Antragsteller gegen die Zurückweisung seines Begehrens auf Aufhebung der Widerrufsverfügung wendet (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO). Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft ist zu Recht nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO widerrufen worden.

1. Es kann dahin gestellt bleiben, ob, wie der Antragsteller meint, der Anwaltsgerichtshof nicht ordnungsgemäß besetzt und das Verfahren auch im Übrigen fehlerhaft gewesen sei. Im Beschwerdeverfahren hat der Senat die Sache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ohne Bindung an die Feststellungen der Vorinstanz zu beurteilen. Er ist daher selbst dann, wenn das Verfahren der Vorinstanz an einem wesentlichen Mangel leiden sollte, nach pflichtgemäßem Ermessen befugt, in der Sache selbst zu entscheiden. Dies gilt auch im Falle der vom Antragsteller erhobenen Besetzungsrüge (BGHZ 77, 327, 329; Senatsbeschluss vom - AnwZ (B) 32/00, insoweit nicht abgedruckt in NJW-RR 2001, 1426, unter III) und ebenso hinsichtlich der weiteren Rüge des Antragstellers, ihm sei im vorinstanzlichen Verfahren Akteneinsicht versagt und dadurch die Terminsvorbereitung unmöglich gemacht worden. Im Übrigen war der Antragsteller vom Anwaltsgerichtshof auf die Möglichkeit hingewiesen worden, die Akten in der Kanzlei des an der Entscheidung mitwirkenden Rechtsanwalts B. einzusehen.

2. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, es sei denn, dass sein Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege nicht gefährdet. Anknüpfungstatsachen dafür sind die in der früheren Fassung der Vorschrift ausdrücklich genannten Beeinträchtigungen, nämlich körperliche Gebrechen, Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte oder Sucht (Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl., § 14 Rdnr. 27). Durch Art. 31 des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Angleichung anderer Gesetze vom (BGBl. I S. 1467) wurden die vorgenannten Begriffe in § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO durch den allgemeinen Begriff der gesundheitlichen Gründe ersetzt. Auch in dieser Neufassung ist die Vorschrift hinreichend bestimmt und damit verfassungsrechtlich unbedenklich. Der Begriff "gesundheitliche Gründe" ist einer Auslegung durch die Rechtsprechung fähig, weil er hinreichend klare Konturen besitzt. Zu seiner Auslegung ist auch die bisherige Rechtsprechung zu der früheren Fassung der Vorschrift heranzuziehen. Denn eine Änderung des sachlichen Regelungsgehalts der Vorschrift wurde mit der Neufassung nach der Begründung des Gesetzentwurfs nicht bezweckt (BT-Drucks. 14/7420 S. 34; Feuerich/Weyland, aaO). Danach setzt der Widerrufsgrund - ebenso wie der Versagungsgrund nach § 7 Nr. 7 BRAO - nach wie vor nicht voraus, dass der Rechtsanwalt geisteskrank oder geistesschwach im Sinne des früheren § 6 Abs. 1 Nr. 1 BGB, körperlich, geistig oder seelisch behindert im Sinne des § 1896 Abs. 1 BGB oder schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB ist; entscheidend ist vielmehr, ob die körperlichen oder geistigen Mängel solcher Art und so erheblich sind, dass der Rechtsanwalt deswegen zur ordnungsgemäßen Berufsausübung - also insbesondere zur ordnungsgemäßen und sorgfältigen Wahrnehmung der Interessen der Rechtsuchenden - dauernd außerstande ist (st.Rspr.; Senatsbeschluss vom - AnwZ (B) 21/00, BRAK-Mitt. 2001, 231, unter II 2 a; Senatsbeschluss vom - AnwZ (B) 32/00, NJW-RR 2001, 1426, unter II 2).

Dies ist beim Antragsteller der Fall. Es besteht eine gesetzliche Vermutung dafür, dass der Antragsteller aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, seinen Beruf als Rechtsanwalt ordnungsgemäß auszuüben (§ 16 Abs. 3a i.V.m. § 8 BRAO; diese Bestimmungen sind durch das Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom , BGBl. I S. 358, ohne inhaltliche Änderung an die Stelle der bis dahin geltenden §§ 15, 8a BRAO - im Folgenden: §§ 15, 8a BRAO a.F. - getreten). Die Voraussetzungen für das Eingreifen der Vermutung nach § 16 Abs. 3a, § 8 BRAO (§§ 15, 8a BRAO a.F.) liegen vor. Der Antragsteller hat diese gesetzliche Vermutung nicht widerlegt. Damit ist der Widerruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO zu Recht erfolgt.

a) Die Antragsgegnerin hatte den Antragsteller aufgefordert, ein Gutachten über seinen Gesundheitszustand vorzulegen. Diese Aufforderung entsprach den in § 16 Abs. 3a Satz 1 in Verbindung mit § 8 BRAO (§ 15 Satz 1 i.V.m. § 8a BRAO a.F.) bestimmten Anforderungen. Sie war erforderlich, um durch das Gutachten klären zu lassen, ob der Widerrufsgrund des § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO vorliegt. Der Antragsteller hat das Gutachten ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der von der Antragsgegnerin gesetzten Frist vorgelegt. Dies begründet die gesetzliche Vermutung nach § 16 Abs. 3a Satz 2 BRAO (§ 15 Satz 2 BRAO a.F.). Diese Vorschriften sind entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht verfassungswidrig (Senatsbeschluss vom - AnwZ (B) 81/97, BRAK-Mitt. 1999, 39, unter III 3a).

(1) Die in der Aufforderung der Antragsgegnerin vom und - ergänzend - im Beschluss des Anwaltsgerichtshofs vom dargelegten Umstände hatten der Antragsgegnerin, wie es § 16 Abs. 3a Satz 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 BRAO (§ 15 Satz 1 i.V.m. § 8a Abs. 1 Satz 1 BRAO a.F.) verlangt, hinreichende Veranlassung gegeben, daran zu zweifeln, dass der Antragsteller aufgrund seiner geistigen Verfassung noch in der Lage ist, den Anwaltsberuf ordnungsgemäß auszuüben. Das Verhalten des Antragstellers in gerichtlichen Verfahren sowie seine Äußerungen über Richter, Staatsanwälte und die Justiz insgesamt ließen ernsthaft daran zweifeln, dass der Antragsteller sich noch in einer geistigen Verfassung befindet, in der er die für einen Rechtsanwalt unabdingbare Fähigkeit zu sachlicher Prüfung und Stellungnahme besitzt (vgl. Senatsbeschluss vom - AnwZ (B) 32/00, NJW-RR 2001, 1426, unter II 3 a). Hinsichtlich der Verhaltensauffälligkeiten des Antragstellers nimmt der Senat auf die Darstellung im Bescheid der Antragsgegnerin vom sowie im Beschluss des Anwaltsgerichtshofs vom Bezug. Ergänzend wird - beispielhaft - auf folgende Umstände verwiesen.

In einem Prozesskostenhilfeverfahren hat der Antragsteller beim Landgericht D. einen Schriftsatz vom eingereicht, der einen "Teilklageentwurf" für eine beabsichtigte Klage einer Mandantin des Antragstellers gegen den S. Landtag enthält (Beiakte ... , "Teilklageentwurf"). Darin heißt es unter anderem (aaO, S. 5):

"Es ist jedoch schon jetzt offenkundig, dass jedenfalls deutsche Richter hier kein Recht mehr sprechen können, weil sie als Parteiernannte keine Rechtsbindung haben und sich als vom Volk Unabsetzbare ungestraft und sanktionslos jedes noch so ungerechte Urteil erlauben können, so dass ihrer Rechtsgleichgültigkeit oder Beeinflussung durch alle möglichen Personen und Gruppen Tür und Tor geöffnet sind, denn eine Unrechtssprechungskorrektur durch den einzig Befugten, nämlich das regelmäßig unrechtssprechende Richter abwählende Volk, findet nicht statt. Deshalb sind Rechtsbeugung und Verfassungshochverrat im Amt tatbestandsmäßig keine Seltenheit, werden aber nie bestraft, weil Vorsatz wegen allgemeinen Desinteresses am Recht, der verbreiteten Unfähigkeit, zwischen Recht und Unrecht zu unterscheiden, und dem fehlenden Unrechtsbewusstsein bei Unrecht praktisch nie gegeben ist, und selbst wenn, von den Gewalteinheits- und Parteigenossen in der Staatsanwaltschaft übersehen würde."

Dieser Grundeinstellung entsprechend bezichtigte der Antragsteller in zahlreichen Verfahren, in denen er als bevollmächtigter Rechtsanwalt auftrat, die beteiligten Richter und Staatsanwälte, die seinen Anträgen nicht entsprachen, der uneidlichen Falschaussage, der Strafvereitelung, der Rechtsbeugung und des Verfassungshochverrats im Amt (z.B. Beiakte ..................., Bl. 78; Beiakte .................., Bl. 52). Er warf Richtern "konstant grundrechtsblinde Verhandlungsführung", "völlig rechtsstaatlichen Sittenverfall", "böswilligste richterliche Voreingenommenheit" und "Verschwörung zu Lasten meines Mandanten" vor (Beiakte ............ S. 3 f. des Schriftsatzes vom ).

Ernsthafte Zweifel daran, dass der Antragsteller aufgrund seiner geistigen Verfassung noch das leisten kann, was Rechtsuchende von einem Rechtsanwalt als unabhängigem Organ der Rechtspflege erwarten dürfen, werden nicht zuletzt durch Ausführungen des Antragstellers in dessen Schreiben vom (Beiakte ............) begründet, das unter anderem an die Justizminister und -senatoren des Bundes und der Länder gerichtet ist. Dort heißt es:

"Besonders bei Richtern ist, wenn sie so aufs Animalische regredieren, der Kontrast zwischen Amtstracht und Affenhirn grotesk-makaber, weil er seine Todes- und sonstigen Tierurteile in feierlicher Menschform ausspricht. Es ist daher, zusätzlich zu Montesquieus, die heute mögliche technische Gewaltentrennung einzuführen, die über angeschlossene Hirnstrommesser (EEG) Richter bei Verhandlung, Beratung und Urteilsverkündung blitzschnell selbsttätig stumm schaltet, sobald ihre Hirnaktivität in die subhominiden Zerebralzonen abirrt, deren bestialische Erzeugnisse Menschen unzumutbar sind. Gesetzlicher Richter, Art. 101 (1) 2 GG, ist also nur der bei seiner urteilsbildenden Tätigkeit an den Irrationalinhibitor angeschlossene. Da diese Apparatur zurzeit noch etwas unansehnlich ist, sollte sie b.a.w. zur Wahrung der äußeren Würde des Gerichts unter der im Zuge der EU-Rechtsangleichung von den Briten zu übernehmenden Wollperücke verborgen werden. Im Laufe einiger weiterer Megajahre könnte es uns gelingen, das Tier-Mensch-Übergangsfeld (TMÜ) endlich zu verlassen und den ausschließlich rationalen, also allein ethisch wertvollen Übermenschen, vgl. Nietzsches Zarathustra, justizgesteuert selbsteligierend heranzuzüchten, damit diese derzeit unvollkommene Spezies ihrem vorausgeworfenen Anspruch: "Pfeile der Sehnsucht nach dem anderen Ufer" auch in praktischer Hinsicht gerecht wird."

Abwegige persönliche Meinungen eines Rechtsanwalts und diffamierende Äußerungen über Richter, Staatsanwälte und die Justiz insgesamt rechtfertigen zwar noch nicht die Aufforderung zur Vorlage eines Gutachtens über den Gesundheitszustand des Rechtsanwalts (vgl. BVerfG, NJW 1983, 1535, 1538, zu politischen Gesinnungen). Die Grundeinstellung des Antragstellers gegenüber Richtern und Staatsanwälten führte aber dazu, dass zahlreiche Verfahren, die der Antragsteller im Interesse seiner Mandanten zu führen hatte, von der Sache abglitten, zum Nachteil sowohl der Mandanten als auch der gegnerischen Partei durch von vornherein ungerechtfertigte Richterablehnungen und andere prozessuale Schritte verzögert wurden und darüber hinaus Verfahren in sachfernen Bereichen, insbesondere im Standes- und Strafrecht, nach sich zogen, die für die Mandanten des Antragstellers sinn- und aussichtslos waren. Damit lagen insgesamt Umstände vor, die ernsthaft darauf hindeuteten, der Antragsteller könnte von seinen Vorstellungen in krankhafter Weise derart beherrscht sein, dass dies sich zugleich und in schwerwiegender Weise auf seine Fähigkeit auswirkte, die Belange seiner Mandanten noch sachgerecht und mit der gebotenen Sorgfalt wahrzunehmen. In diesem Fall aber wären die Interessen der einzelnen Rechtsuchenden und das Gemeinwohlinteresse an einer geordneten Rechtspflege insgesamt beeinträchtigt. Die Antragsgegnerin und der Anwaltsgerichtshof haben deshalb - bei Würdigung aller Umstände - die Voraussetzungen für die Anordnung der Vorlage eines Gutachtens nach § 16 Abs. 3a, § 8 BRAO (§§ 15, 8a BRAO a.F.) mit Recht bejaht.

(2) Der Antragsteller hat das Gutachten ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der von der Antragsgegnerin bis zum gesetzten Frist vorgelegt (§ 16 Abs. 3a Satz 2 BRAO, § 15 Satz 2 BRAO a.F.). Der Lauf dieser Frist wurde durch die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Anwaltsgerichtshofs vom , mit dem dieser den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Anordnung der Vorlage des Gutachtens zurückgewiesen hatte, nicht gehemmt.

Zu der in § 42 Abs. 4 Satz 2 BRAO angeordneten aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde kommt es jedenfalls dann nicht, wenn das Rechtsmittel - wie im Falle der damaligen sofortigen Beschwerde des Antragstellers (Senatsbeschluss vom - AnwZ (B) 53/03) - nach § 42 Abs. 1 BRAO nicht statthaft ist. Ein nicht statthafter Rechtsbehelf hat keine aufschiebende Wirkung (vgl. zu § 80 VwGO: Schoch, in Schoch/Schmidt-Aßmann, Pietzner, VwGO, 14. Ergänzungslieferung 2007, § 80 Rdn. 67). Die aufschiebende Wirkung soll die Schaffung irreparabler Tatsachen verhindern, die sich aus der sofortigen Vollziehung der behördlichen Maßnahme ergeben können; dadurch soll die Möglichkeit offengehalten werden, dass dem Rechtsschutzsuchenden durch die beantragte Aufhebung des beanstandeten Bescheids wirksamer Rechtsschutz zuteil wird (vgl. BVerfGE 51, 268, 284; BVerfGE 80, 244, 252; BVerwG, NJW 1993, 1610, 1611). Wenn ein Rechtsmittel nicht statthaft ist, kommt die Gewährung von Rechtsschutz von vornherein nicht in Betracht. Es besteht dann auch keine Rechtfertigung für den Eintritt der aufschiebenden Wirkung des gleichwohl eingelegten Rechtsmittels (vgl. BVerwGE 20, 240, 243; BVerwG, NJW 1993, 1610, 1611).

b) Der Antragsteller hat die gesetzliche Vermutung nach § 16 Abs. 3a Satz 2 BRAO (§ 15 Satz 2 BRAO a.F.) durch das von ihm vorgelegte Schreiben des Facharztes für Psychiatrie Dr. E. vom und die ärztliche Bescheinigung des Nervenarztes Dr. B. vom nicht widerlegt. Dr. E. hat in seinem Schreiben mitgeteilt, dass sich aus den übersandten Akten und den im Internet eingesehenen Artikeln keine Aussagen über die Geschäftsfähigkeit des Antragstellers machen ließen; seine Stellungnahme ist schon deshalb nicht aussagekräftig. Dr. B. hat erklärt, dass eine von ihm am 30. Januar in seiner Praxis durchgeführte neurologische und psychiatrische Untersuchung des Antragstellers keinen Anhalt für eine psychische Erkrankung oder eine Minderung der geistigen Leistungsfähigkeit erbracht habe. Auch diese Bescheinigung ist nicht geeignet, die Vermutung des § 16 Abs. 3a Satz 2 BRAO (§ 15 Satz 2 BRAO a.F.) zu widerlegen, da sie sich, wie der Anwaltsgerichtshof zu Recht ausgeführt hat, mit den Verhaltensauffälligkeiten des Antragstellers im Rechtsverkehr nicht befasst und dementsprechend auch nicht zu der maßgeblichen Frage äußert, ob der Antragsteller aufgrund seiner darin zum Ausdruck kommenden geistigen Verfassung noch in der Lage ist, den Anwaltsberuf ordnungsgemäß auszuüben. Aus dem gleichen Grund sind auch die Ausführungen des Sachverständigen S. in der Hauptverhandlung eines gegen den Antragssteller geführten Strafverfahrens (...-......................... AG B. ) sowie das an den Senat gerichtete Schreiben vom der Fachärztin für Psychiatrie P. K. nicht aussagekräftig.

c) Ist danach kraft Gesetzes zu vermuten, dass der Antragsteller aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß wahrzunehmen, so ist damit zugleich eine Gefährdung der Rechtspflege bei einem Verbleiben des Antragstellers in der Rechtsanwaltschaft indiziert (BGH, Senatsbeschluss vom - AnwZ (B) 4/97, BRAK-Mitt. 1997, 200, unter III; Senatsbeschluss vom - AnwZ (B) 32/00, aaO, unter II 3 b). Besondere Umstände, welche die Annahme rechtfertigen könnten, dass eine solche Gefährdung ausnahmsweise nicht besteht, sind beim Antragsteller nicht gegeben.

IV.

Der im Beschwerdeverfahren gestellte Antrag auf Zuerkennung von Schadensersatz ist unzulässig; im Zulassungsverfahren ist kein Raum für die Entscheidung über Schadensersatzansprüche (vgl. Senatsbeschluss vom - AnwZ (B) 32/00 - insoweit nicht abgedruckt in NJW-RR 2001, 1426, unter II).

V.

Der festgesetzte Gegenstandswert entspricht dem vom Senat in Fällen des Zulassungswiderrufs üblicherweise festgesetzten Wert (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom - AnwZ (B) 17/98).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
OAAAC-69981

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein