BFH Urteil v. - IX R 25/07

Kraftfahrzeugsteuer als Masseverbindlichkeit solange die Steuerpflicht wegen der verkehrsrechtlichen Zulassung des Fahrzeugs auf den Schuldner noch andauert

Gesetze: KraftStG § 5; KraftStG § 7; InsO § 55

Instanzenzug: (Verfahrensverlauf),

Gründe

I. Die X-GmbH (im Folgenden: GmbH) war seit dem Halterin eines PKW. Über das Vermögen der GmbH wurde mit das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) zum Insolvenzverwalter ernannt. Aufgrund einer Anzeige nach § 29c der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, wonach das Versicherungsverhältnis für das Fahrzeug nicht mehr bestand, wurde das Kennzeichen durch die Polizei am entstempelt. Das Fahrzeug wurde schließlich am bei der Zulassungsbehörde abgemeldet. Bereits zuvor, am , erklärte der Kläger der GmbH gegenüber die Freigabe des Fahrzeugs aus der Masse.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt —FA—) setzte im Änderungsbescheid vom die Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit vom bis zum (streitiger Zeitraum) auf 53 € fest.

Mit der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage vertrat der Kläger die Auffassung, das Fahrzeug habe aufgrund seiner Freigabeerklärung nicht mehr zur Insolvenzmasse gehört. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2007, 1371 veröffentlichten Urteil zum Teil statt und setzte die Kraftfahrzeugsteuer abweichend für die Zeit vom bis zum auf 12 € fest.

Hiergegen richtet sich die Revision des FA, die es auf Verletzung von § 5 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5, § 7 Nr. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) stützt.

Das FA beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

II. Die Revision ist begründet; das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Klage abzuweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—). Entgegen der Auffassung des FG war das FA berechtigt, den Kläger auch für die in der Zeit über die Freigabe hinaus bis zur verkehrsrechtlichen Abmeldung des Fahrzeugs entstandene Kraftfahrzeugsteuer in Anspruch zu nehmen.

1. Die Steuerpflicht dauert nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG bei einem —wie hier— inländischen Fahrzeug, solange es zum Verkehr zugelassen ist; Schuldner ist die Person, für die das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist (§ 7 Nr. 1 KraftStG).

Der Kläger muss als Insolvenzverwalter nach § 34 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 der Abgabenordnung die Steuer aus der Insolvenzmasse unbeschadet einer Freigabe des Fahrzeugs aus der Insolvenzmasse solange bezahlen, bis das Fahrzeug verkehrsrechtlich abgemeldet wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist die nach Insolvenzeröffnung entstandene Kraftfahrzeugsteuer Masseverbindlichkeit i.S. von § 55 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung, solange die Steuerpflicht wegen der verkehrsrechtlichen Zulassung des Fahrzeugs auf den Schuldner noch andauert; denn dem Gesetz ist die rechtlich unwiderlegliche Vermutung zu entnehmen, dass das Fahrzeug von demjenigen, für den es zugelassen ist, bis zur Außerbetriebssetzung gehalten wird. Das unwiderlegbar rechtsvermutete Halten führt zu einer gesetzlich unterstellten Verwendungsmöglichkeit und Verfügungsgewalt „im Geschäft” des Schuldners und damit im Rahmen der Insolvenzmasse (, und vom II 190/52 U, BFHE 58, 358, BStBl III 1954, 49), an der sich durch eine vom Insolvenzverwalter ausgesprochene Freigabe aus der Masse nichts ändert. Der Insolvenzverwalter ist vielmehr gehalten, eine verkehrsrechtlich vorgeschriebene Anzeige oder Mitteilung abzugeben (vgl. im Einzelnen das , unter III. 2. b dd (3) a.E.).

2. Da das angefochtene Urteil diesen Maßstäben nicht entspricht, ist es aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Die Klage ist abzuweisen. Zutreffend hat das FA die Kraftfahrzeugsteuer nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 KraftStG bis zur nicht schon mit der Entstempelung des Kennzeichens beendeten verkehrsrechtlichen Abmeldung (§ 5 Abs. 4 Satz 1 KraftStG) und damit bis zum festgesetzt.

Fundstelle(n):
HFR 2008 S. 269 Nr. 3
UAAAC-66236