BMF - IV A 6 - S 7160a/07/0001 BStBl 2007 I S. 947

Umsatzsteuer;
Begriff der Vermittlung – Auswirkungen des

Mit (Volker Ludwig), hat der EuGH u. a. entschieden, dass der Umstand, dass ein Steuerpflichtiger zu keiner der Parteien eines Kreditvertrags, zu dessen Abschluss er beigetragen hat, in einem Vertragsverhältnis steht und mit einer der Parteien nicht unmittelbar in Kontakt tritt, nicht ausschließt, dass dieser Steuerpflichtige eine von der Steuer befreite Leistung der Vermittlung von Krediten im Sinne von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388 erbringt.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung dieses Urteils Folgendes:

Nach o.g. Rechtsprechung des EuGH können sog. Untervermittlungsleistungen bei Kreditvermittlungen ebenfalls umsatzsteuerfrei sein; eine steuerfreie Kreditvermittlung setzt auch nicht voraus, dass ein Kontakt des Erbringers der Vermittlungsleistung zu beiden Vertragspartnern bestanden haben muss. An der insoweit abweichenden Rechtsauffassung – Abschnitt 57 Abs. 8 UStR unter Hinweis auf die (BStBl 1995 II S. 427) und (BStBl 2003 II S. 958) sowie im (BStBl 2006 II S. 282) wird daher nicht mehr festgehalten.

Eine steuerfreie Vermittlung von Krediten im Sinne des § 4 Nr. 8 Buchstabe a UStG führt nur aus, wer als Mittelsperson einer Vertragspartei die Gelegenheit zum Abschluss eines Kreditvertrags nachweist oder sonst als Mittelsperson das Erforderliche tut, damit zwei Parteien einen Kreditvertrag schließen. Wer lediglich einen Teil der mit einem Kreditvertrag verbundenen Sacharbeit übernimmt oder lediglich einem anderen Unternehmer Vermittler zuführt und diese betreut, erbringt insoweit keine steuerfreie Vermittlungsleistung. Die Steuerbefreiung einer Kreditvermittlung setzt nicht voraus, dass es tatsächlich zur Kreditvergabe gekommen ist. Unbeschadet dessen erfüllen bloße Beratungsleistungen den Begriff der Vermittlung nicht.

Dieses Schreiben tritt an die Stelle des (BStBl 2004 I S. 1190) sowie der (BStBl 2005 I S. 711) und (BStBl 2005 I S. 1043).

Die Grundsätze des sind in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen anzuwenden. Für vor dem ausgeführte Umsätze wird es nicht beanstandet, wenn sich ein Unternehmer auf die bisherige abweichende Rechtsauffassung beruft.

BMF v. - IV A 6 - S 7160a/07/0001


Fundstelle(n):
BStBl 2007 I Seite 947
BAAAC-64884