BGH Beschluss v. - 4 StR 378/07

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4; StPO § 354 a; StGB § 2 Abs. 6; StGB § 67 Abs. 2; StGB § 67 Abs. 2 Satz 2

Instanzenzug: LG Magdeburg vom

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem rechtskräftigen früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren und drei Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Zugleich hat es bestimmt, dass sechs Jahre der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe vor Beginn der Maßregel zu vollstrecken sind. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat nur zum Ausspruch über die Bestimmung der Vollstreckungsreihenfolge Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch, zum Strafausspruch und zum Maßregelausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom .

2. Auch die Bestimmung, dass ein Teil der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu vollstrecken sei, ist sachlich-rechtlich nicht zu beanstanden. Gleichwohl kann dieser Ausspruch mit Blick auf die Neufassung des § 67 Abs. 2 StGB nicht bestehen bleiben. Nach § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB in der am in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom (BGBl I 1327) soll das Gericht - wie es das Landgericht auch getan hat - bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Nach Satz 3 dieses Absatzes ist dieser Teil der Strafe aber so zu bemessen, dass nach seiner Verbüßung und einer anschließenden Unterbringung gemäß Absatz 5 Satz 1 der Vorschrift eine Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung bereits nach Erledigung der Hälfte der Strafe möglich ist. Demgegenüber hat sich das Landgericht bei seiner Entscheidung über die Dauer des Vorwegvollzugs - im Einklang mit dem damals geltenden Recht - ersichtlich am Zweidrittelzeitpunkt orientiert, was nach der eindeutigen neuen Gesetzesfassung, die der Senat gemäß § 2 Abs. 6 StGB, § 354 a StPO zu berücksichtigen hat, rechtsfehlerhaft ist (vgl. Senat, Beschluss vom - 4 StR 283/07; ). Der Angeklagte kann durch die Nichtanwendung des geänderten Gesetzes auch beschwert sein, weil die getroffene Entscheidung einer Halbstrafenentlassung von vornherein entgegensteht (vgl. ). Demgemäß ist über die Dauer des Vorwegvollzuges unter einer Hinzuziehung eines Sachverständigen neu zu befinden.

Fundstelle(n):
LAAAC-60400

1Nachschlagewerk: nein