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Kostenloses Rechtsbehelfsverfahren
Erstattungsmöglichkeiten prüfen, Haftungsrisiken vermeiden
Gute Steuerberatung hat ihren Preis. Das lässt sich dem Mandanten meist noch vermitteln. Nicht selten sind Einspruchsverfahren jedoch nur deshalb nötig, weil die Finanzbehörde mangelhaft gearbeitet hat. Der Mandant ist dann verständlicherweise nicht bereit, den hierdurch entstehenden Beratungsmehraufwand kostenmäßig zu tragen. Nachfolgend wird dargestellt, unter welchen Voraussetzungen der Mandant den Staat in Regress nehmen kann.
Das Gesetz sieht eine Erstattung der durch ein außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren verursachten Steuerberatungskosten grundsätzlich nicht vor. Hiervon gibt es zwei, dem Steuerberater regelmäßig noch bekannte Ausnahmen:
Das erfolgreiche Einspruchsverfahren gegen eine fehlerhafte Kindergeldfestsetzung (§ 77 EStG) und
das siegreich geführte finanzgerichtliche Klageverfahren nach erfolglosem Vorverfahren (§ 139 FGO).
Eine dritte Regressmöglichkeit, nämlich der zivilrechtliche Amtshaftungsanspruch, wird in der täglichen Beratungspraxis hingegen oft übersehen.
Dies führt nicht nur dazu, dass die Freude des Mandanten über das siegreiche Einspruchsverfahren einen faden Beigeschmack erhält. Der Steuerberater kann sich auch schadensersatzpflichtig machen, wenn der Mandant – bedingt...