BGH Beschluss v. - 5 StR 72/07

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 349 Abs. 2; StPO § 356a

Gründe

Die Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO ist unbegründet. Der Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.

Sämtliche Schriftsätze der Verteidigung lagen dem Senat bei der Beschlussfassung am vor. Aus dem Umstand, dass die Begründung des Beschlusses, mit dem der Senat die Revision des Verurteilten gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen hat, lediglich Ausführungen zur Sachrüge enthält, kann nicht geschlossen werden, der Senat habe sich nicht umfassend mit dem Vorbringen des Verurteilten zu den erhobenen Verfahrensrügen auseinandergesetzt. Vielmehr muss ein Beschluss, mit dem eine Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen wird, grundsätzlich keine weitere Begründung enthalten (vgl. ; BVerfG NJW 1982, 925; BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 7). Zu den Ausführungen des Senats zur Beanstandung der Verletzung materiellen Rechts bestand hier im Hinblick auf den weiteren Sachvortrag der Verteidiger des Verurteilten Veranlassung, mit dem diese noch nach Erhalt der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom die Begründung der Sachrüge ergänzt haben. Demgegenüber lagen dem Senat bei der Beschlussfassung am zu den Verfahrensrügen, in deren Nichterörterung durch den Senat der Verurteilte seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sieht, nicht nur die Ausführungen der Verteidigung, sondern auch eine in der Antragsschrift vom enthaltene Stellungnahme des Generalbundesanwalts vor. Darin hat der Generalbundesanwalt auch zu der in der Anhörungsrüge angesprochenen Verfahrensrüge Stellung genommen, mit der der Verurteilte die Ablehnung eines in der Hauptverhandlung gestellten Befangenheitsantrages durch andere als die abgelehnten Richter (§ 338 Nr. 3, § 27 Abs. 2, § 24 Abs. 2 StPO) beanstandet hat. Der Generalbundesanwalt hat dargelegt, aus welchen Gründen er diese Rüge für unbegründet hält. Bei dieser Sachlage war eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit den jedenfalls unbegründeten Verfahrensrügen in den Beschlussgründen auch im Hinblick auf die Bedeutung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht geboten.

Fundstelle(n):
IAAAC-58299

1Nachschlagewerk: nein