BGH Beschluss v. - AnwZ (B) 102/05

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: FGG § 29 a; FGG § 29 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; BRAO § 42 Abs. 6 Satz 2; BRAO § 201 Abs. 1; ZPO §§ 66 ff.

Instanzenzug: AGH Hamm 1 ZU 74/03 vom

Gründe

Der Senat hat mit Beschluss vom die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 2 bis 8 gegen den Beschluss des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom , mit dem die Nebeninterventionen dieser Antragsteller zurückgewiesen worden sind und ihre Anträge auf Gewährung von Einsicht in die Verfahrensakten des Antragstellers zu 1 nicht entsprochen worden ist, als unzulässig verworfen. Ferner hat er die Beiladung der Antragsteller zu 2 bis 8 im Beschwerdeverfahren des Antragstellers zu 1 abgelehnt und die Anträge, als Nebenintervenienten zum Beschwerdeverfahren des Antragstellers zu 1 zugelassen zu werden, zurückgewiesen. Die Einsichtnahme in die Verfahrensakten durch die Antragsteller zu 2 bis 8 hat der Senat abgelehnt. Ferner hat er die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe der Antragsteller zu 2 bis 3 zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung wenden sich die Antragsteller mit der Gehörsrüge.

Die nach Maßgabe des § 29 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGG i.V.m. § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO statthafte Anhörungsrüge ist - ungeachtet der Frage ihrer Zulässigkeit im Übrigen - jedenfalls unbegründet.

Eine entscheidungserhebliche Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat bei der Entscheidung weder Tatsachen noch sonstige Umstände verwertet, zu denen die Antragsteller nicht gehört worden wären, noch zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen. Das machen die Antragsteller auch nicht geltend. Sie wenden sich vielmehr lediglich gegen die Rechtsprechung des Senats, wonach die Nebenintervention gemäß §§ 66 ff. ZPO in Zulassungssachen nach der Bundesrechtsanwaltsordnung nicht in Betracht kommt und die sofortige Beschwerde gegen einen die Nebenintervention zurückweisenden Beschluss unzulässig ist. Dieses Vorbringen vermag der Gehörsrüge nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Den Antragstellern sind in entsprechender Anwendung des § 201 Abs. 1 BRAO die Kosten des Rügeverfahrens aufzuerlegen, weil dieses einen Gebührentatbestand (§ 131 d KostO) auslöst ().

Fundstelle(n):
UAAAC-57647

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein