BVerfG Beschluss v. - 2 BvR 2395/06

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: GG Art. 1; GG Art. 2; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 19; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 103 Abs. 1; GG Art. 104 Abs. 1 Satz 2

Instanzenzug: LG Koblenz 7 StVK 567/06 EA vom

Gründe

I.

Die Verfassungsbeschwerde eines Sicherungsverwahrten betrifft die Versagung von Eilrechtsschutz im Hinblick auf eine Anordnung des Anstaltsleiters, den Beschwerdeführer gefesselt zu einem Facharzt auszuführen, und die zögerliche Behandlung des Eilantrages durch das Fachgericht.

1. Der Beschwerdeführer befindet sich in Vollzug von Sicherungsverwahrung in der Justizvollzugsanstalt Diez. Nach seinen Angaben ordnete der Anstaltsarzt an, dass er wegen einer starken Schwellung seiner Beine einem anstaltsexternen Facharzt vorzustellen sei. Die für den angesetzte Facharztausführung fand jedoch nicht statt, da der Beschwerdeführer nicht bereit war, sich dafür - wie vom Anstaltsleiter angeordnet - fesseln zu lassen. Der Beschwerdeführer stellte daraufhin einen Antrag gemäß § 114 Abs. 2 StVollzG, mit dem er die Aussetzung der Anordnung, ihn anlässlich der Arztvorführung fesseln zu lassen, und die Anordnung einer ungefesselten Vorführung im Wege einstweiligen Rechtsschutzes begehrte. Für eine Fesselung lägen "absolut keine Gründe vor"; der Anstaltsleiter habe auch keine benannt. Man unterstelle ihm mit dieser Anordnung, dass bei ihm Fluchtgefahr oder die Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen bestehe.

2. Mit Verfügung vom wurde der Antrag an die Justizvollzugsanstalt zur Stellungnahme binnen drei Tagen übersandt. Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom Beschwerde gemäß § 304 StPO gegen die Untätigkeit der Strafvollstreckungskammer im Hinblick auf seinen Eilantrag. Die zuständige Richterin ließ daraufhin mit Verfügung vom die Justizvollzugsanstalt an die abzugebende Stellungnahme erinnern und dem Beschwerdeführer mitteilen, das Gericht habe der Anstalt bereits am die Verfahrensakte zur Stellungnahme übersandt, die täglich erwartet werde. Der Eilantrag sei somit in Bearbeitung.

3. In ihrer am bei Gericht eingegangenen Stellungnahme führte die Justizvollzugsanstalt aus, der Antrag sei unzulässig. Die Entscheidung darüber, ob eine Fesselung bei einer Arztausführung angeordnet werde, sei im jeweiligen Einzelfall zeitnah durch die Vollzugsbehörde zu treffen; dieser stehe dabei ein Ermessensspielraum zu, der nicht durch die Strafvollstreckungskammer ausgefüllt werden dürfe. Der Ermessensspielraum sei vorliegend auch nicht auf Null reduziert. Der vorgesehenen Arztausführung liege keine lebensbedrohliche Erkrankung des Beschwerdeführers zugrunde; ein höher zu bewertendes Interesse des Beschwerdeführers liege somit nicht vor.

4. Mit Beschluss vom wies das Landgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als unzulässig zurück. Der Beschwerdeführer begehre, festzustellen, dass die Anstalt rechtswidrig eine Ausführung zu einem externen Arzt am in Fesseln angeordnet habe. Er habe den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 114 StVollzG beantragt, mit dem er die antragsgemäße Entscheidung begehre. Für diesen Antrag fehle das erforderliche Feststellungsinteresse: Der Beschwerdeführer habe am eine gefesselte Arztvorführung abgelehnt; diese sei denn auch nicht vorgenommen worden. Nun wende er sich gegen die Anordnung der Fesselung an diesem Tag. Die Hauptsache habe sich insoweit durch Ablauf erledigt. Der Beschwerdeführer könne nunmehr nur einen Feststellungsantrag gemäß § 115 Abs. 3 StVollzG stellen. Für eine Feststellungsentscheidung sei im Eilverfahren aber kein Raum.

Die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt wurde dem Beschwerdeführer zusammen mit dem Beschluss des Landgerichts übersandt.

5. Ein Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 32 BVerfGG vom , mit dem dieser begehrte, das Landgericht Koblenz im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, auf seinen Antrag vom gegen den Leiter der Justizvollzugsanstalt Diez anzuordnen, dass er dem von dem Anstaltsarzt bestimmten externen Facharzt ungefesselt vorzuführen sei, wurde mit Beschluss der Kammer vom (2 BvQ 63/06) abgelehnt.

II.

1. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 1, Art. 2, Art. 3 Abs. 1, Art. 19, Art. 20 Abs. 3, Art. 103 Abs. 1 und Art. 104 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Strafvollstreckungskammer habe seinem Antrag einen Inhalt gegeben, der sowohl dem Wortlaut als auch dem Sinn des Vorbringens widerspreche. Ziel des Antrags sei es gewesen, die Fesselungsanordnung auszusetzen und im Wege der einstweiligen Anordnung anzuordnen, dass er dem vom Anstaltsarzt bestimmten Facharzt ungefesselt vorgeführt werde. Die Auslegung des Gerichts sei objektiv willkürlich und mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht vereinbar. Darüber hinaus sei zu keinem Zeitpunkt geprüft worden, ob und in welchem Umfang tatsächlich eine Gefahr von seiner ungefesselten Ausführung ausgehen könnte. Die Fesselung stelle nicht nur eine körperliche, sondern auch eine - durch die Zurschaustellung in der Öffentlichkeit bedingte - seelische Misshandlung dar. Die Verfassungsbeschwerde richte sich auch dagegen, dass die Strafvollstreckungskammer seinen Antrag nicht mit der gebotenen Dringlichkeit behandelt habe; insbesondere habe die Einholung der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt einen unvertretbar langen Zeitraum in Anspruch genommen. In dem Umstand, dass ihm die Stellungnahme erst mit dem ablehnenden Beschluss des Landgerichts übersandt worden sei, liege überdies eine Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Bei rechtzeitiger Zuleitung vor Erlass der landgerichtlichen Entscheidung hätte er erwidert, dass die Ausführungen der Anstalt eine fehlerfreie Ermessensausübung nicht erkennen ließen, und dass die Annahme, der in Rede stehenden Ausführung liege keine lebensbedrohliche Erkrankung zugrunde, nicht zutreffe.

Die diesbezügliche Behauptung der Anstalt habe die Strafvollstreckungskammer ungeprüft und in Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG zu seinem Nachteil verwertet.

2. Das Ministerium der Justiz des Landes Rheinland-Pfalz hat von einer Stellungnahme abgesehen.

III.

Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c Abs. 1 BVerfGG).

1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.

a) Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer den von ihm gerügten Gehörsverstoß nicht vor Anrufung des Bundesverfassungsgerichts zum Gegenstand einer Anhörungsrüge gemäß § 130, § 120 Abs. 1 StVollzG, § 33 a StPO gemacht hat. Die Einlegung dieses Rechtsbehelfs wäre offensichtlich aussichtslos gewesen und war daher nicht erforderlich (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des u.a. -, EuGRZ 2006, S. 294 <295 f.>). Die Zurückweisung des Eilantrages stützt sich nicht auf die von der Justizvollzugsanstalt vorgetragenen Gründe. Sie beruht einzig auf der Erwägung, das Begehren des Beschwerdeführers habe sich durch Zeitablauf erledigt, für ein Feststellungsbegehren sei jedoch im Eilrechtsschutzverfahren kein Raum. Eine Rückäußerung des Beschwerdeführers zu den Ausführungen der Justizvollzugsanstalt, auch nachträglich im Rahmen einer Anhörungsrüge, wäre angesichts der vom Landgericht vertretenen Rechtsauffassung absehbar fruchtlos geblieben.

b) Der Beschwerdeführer hat den Rechtsweg im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erschöpft. Der Beschluss des Landgerichts ist unanfechtbar (§ 114 Abs. 2 Satz 3 StVollzG). Die Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache ist nicht geboten, da der Beschwerdeführer eine Grundrechtsverletzung geltend macht, die gerade in der Behandlung seines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz liegt und im Hauptsacheverfahren nicht mehr ausgeräumt werden kann (vgl. BVerfGE 69, 315 <340>; 80, 40 <45>; 104, 65 <70 f.>).

2. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Grundsätze hat das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt. Nach diesen Grundsätzen ist die Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet im Sinne des § 93c Abs. 1 BVerfGG. Die angegriffene Entscheidung verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG.

a) Art. 19 Abs. 4 GG gewährt nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern garantiert vielmehr auch die Effektivität des Rechtsschutzes. Der Bürger hat einen substanziellen Anspruch auf gerichtliche Kontrolle (BVerfGE 35, 382 <401 f.>; 101, 397 <407> - stRspr). Der Zugang zu den Gerichten darf nicht in einer Weise erschwert werden, die sich aus Sachgründen nicht rechtfertigen lässt. Art. 19 Abs. 4 GG gebietet daher den Gerichten, das Verfahrensrecht so anzuwenden, dass den erkennbaren Interessen des rechtsschutzsuchenden Bürgers bestmöglich Rechnung getragen wird. Legt ein Gericht den Verfahrensgegenstand in einer Weise aus, die das vom Antragsteller verfolgte Rechtsschutzziel ganz oder in wesentlichen Teilen außer Betracht lässt, so liegt darin eine Rechtswegverkürzung, die den Rechtsanspruch des Betroffenen nach Art. 19 Abs. 4 GG verletzt (vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des -, ZfStrVo 1994, S. 370 f., und vom - 2 BvR 2989/95 -, JURIS; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des -, NJW 2002, S. 2699 <2700>).

b) Ein solcher Fall liegt hier vor. Die Strafvollstreckungskammer ist davon ausgegangen, der Beschwerdeführer begehre, nachdem die Hauptsache sich durch Zeitablauf erledigt habe, nur noch die Feststellung, dass die Anordnung der Justizvollzugsanstalt, den Beschwerdeführer zu dem für den vorgesehenen Arzttermin gefesselt auszuführen, rechtswidrig gewesen sei; für ein derartiges Feststellungsbegehren sei jedoch im Eilrechtsschutzverfahren kein Raum. Demgegenüber lässt der Vortrag des Beschwerdeführers - insbesondere auch die von ihm gewählte Antragsformulierung - keinen Zweifel daran, dass es ihm um die Verpflichtung der Justizvollzugsanstalt ging, die vom Anstaltsarzt für medizinisch geboten erachtete Arztausführung möglichst umgehend ohne Fesselung vorzunehmen. Hinsichtlich dieses Begehrens war keineswegs Erledigung eingetreten. In der sachlich nicht nachvollziehbaren Auslegung als Feststellungsbegehren - mit der Folge der Unzulässigkeit des Antrags im Eilrechtsschutzverfahren (vgl. Calliess/Müller-Dietz, a.a.O., § 114 Rn. 4) - liegt daher eine Rechtswegverkürzung, die den Rechtsschutzanspruch des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 GG missachtet.

3. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG auch dadurch verletzt, dass das Landgericht seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in zeitlicher Hinsicht nicht in einer der Dringlichkeit entsprechenden Weise behandelt hat (zu den insoweit in Vornahmesachen geltenden Anforderungen vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des -, ZfStrVo 1995, S. 371 <374>, und vom - 2 BvR 2171/93 -, ZfStrVo 1996, S. 46 <47>). Die Strafvollstreckungskammer hat zwar den Antrag des Beschwerdeführers mit einer sachangemessen kurzen Frist von drei Tagen der Justizvollzugsanstalt zur Stellungnahme zugeleitet, jedoch offenbar keine Vorkehrungen zur Prüfung und Sicherung eines fristgerechten Eingangs der Stellungnahme getroffen. Deren hätte es jedoch angesichts der vom Beschwerdeführer substantiiert geltend gemachten Dringlichkeit bedurft. Im Hinblick auf das erhebliche Gewicht des mit einer Fesselung verbundenen Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) entfiel die Eilbedürftigkeit nicht dadurch, dass es dem Beschwerdeführer freistand, eine Verzögerung der nach seinen Ausführungen dringend gebotenen ärztlichen Untersuchung dadurch zu vermeiden, dass er einer Ausführung mit Fesselung zustimmte (vgl. etwa Brühl/Feest, in: AK-StVollzG, 5. Aufl., § 88 Rn. 8).

4. Die Entscheidung des Landgerichts beruht auf dem festgestellten Grundrechtsverstoß. Sie ist daher aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2, § 95 Abs. 2 BVerfGG).

5. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Fundstelle(n):
PAAAC-50842