BGH Beschluss v. - 1 StR 198/07

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 344 Abs. 1; StPO § 349 Abs. 2

Instanzenzug: LG Konstanz vom

Gründe

Die Revision der Nebenkläger ist unzulässig. Gemäß § 344 Abs. 1 StPO hat ein Beschwerdeführer die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage.

Insoweit fehlt es bereits an einem ausdrücklichen Antrag. Zwar bedarf es eines solchen in der Regel nicht, wenn sich der Umfang der Anfechtung aus der Begründung der Revision ersehen lässt (BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2). Zur Begründung hat die Nebenklage jedoch allein auf die Antragsschrift der Staatsanwaltschaft verwiesen. Eine Revisionsbegründung muss den zur Beurteilung der Zulässigkeit erforderlichen Sachverhalt eigenständig und vollständig vortragen. Eine Bezugnahme auf die Schriftsätze anderer Verfahrensbeteiligter oder Aktenbestandteile reicht nicht ().

Soweit die Beschwerdeführer sich ergänzend mit der Revision gegen die Annahme eines minder schweren Falls des Totschlags wenden und zudem die vom Landgericht vorgenommene Strafzumessung angreifen wollen, ist mit diesem Anfechtungsziel eine Revision für die Nebenkläger jedoch ausgeschlossen (§ 400 Abs. 1 StPO).

Die Revision des Angeklagten ist durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen worden. Eine Überbürdung der durch die Revision des Angeklagten den Nebenklägern und der durch die Revision der Nebenkläger dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt; denn bei erfolglosem Rechtsmittel sowohl des Angeklagten als auch der Nebenkläger trägt jeder seine notwendigen Auslagen selbst (BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1).

Fundstelle(n):
FAAAC-49017

1Nachschlagewerk: nein