BVerfG Beschluss v. - 2 BvR 285/07

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: BVerfGG § 90 Abs. 1; BVerfGG § 93 Abs. 1 Satz 1; BVerfGG § 93a; BVerfGG § 93a Abs. 2; BVerfGG § 93b; StPO § 154 Abs. 2

Instanzenzug: LG Aurich 13 Ns 324/06 vom 06.12.2006AG Wittmund 94 Ls 131 Js 7532/06 (7/06) vom

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der Frist gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG substantiiert begründet wurde. Das Einlegen eines offensichtlich unzulässigen Rechtsbehelfs - hier gegen die Teileinstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO - bewirkt keine Hemmung des Fristablaufs. Die Beseitigung eines groben prozessualen Unrechts, die zur Rechtswegerschöpfung ausnahmsweise das Einlegen eines außerordentlichen Rechtsbehelfs gebieten kann (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des -, NJW 1997, S. 46 <47>), steht hier nicht in Rede.

2. Die Teileinstellung eines Strafverfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO begründet für den Beschuldigten keine verfassungsprozessuale Beschwer im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des -, juris).

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Fundstelle(n):
JAAAC-47893