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FG München Urteil v. - 5 K 2062/06

Gesetze: EStG § 33a Abs. 1 S. 1, EStG § 33a Abs. 1 S. 4, EStG § 32 Abs. 4 S. 2, EStG § 32 Abs. 4 S. 4, BGB § 1615l, BGB § 1606, BGB § 1603, BGB § 1601

Berechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge einer unterhaltenen Person mit minderjährigen Kind

Leitsatz

Bei der Berechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge einer unterhaltenen Person sind diese nicht um Unterhaltsleistungen für das minderjährige Kind zu mindern, wenn die unterhaltene Person nur über Einkünfte unterhalb des Jahresgrenzbetrags von 7.680 EUR verfügt, der nach § 1615l BGB Unterhaltsverpflichtete dem gemeinsamen Kind finanziell allein zum Unterhalt verpflichtet ist und der Unterhaltsverpflichtete der Barunterhaltspflicht ohne Weiteres nachkommen kann.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
RAAAC-47698

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
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FG München, Urteil v. 24.05.2007 - 5 K 2062/06

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