BGH Beschluss v. - V ZR 271/06

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 711 Satz 1; ZPO § 712; ZPO § 713; ZPO § 719 Abs. 2 Satz 1

Instanzenzug: LG München I 23 O 663/04 vom OLG München 21 U 3805/06 vom

Tenor

Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 21. Zivilsenats des - wird gegen Sicherheitsleistung des Beklagten in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages einstweilen eingestellt, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Eine Einstellung nach § 719 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist vorzunehmen, obwohl der Beklagte im Berufungsrechtszug keinen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. So ist zu verfahren, wenn das Berufungsgericht unter rechtsfehlerhafter Anwendung des § 713 ZPO von der nach § 711 Satz 1 ZPO gesetzlich vorgesehenen Anordnung abgesehen hat (, Umdruck S. 4; Beschl. v. , X ZR 147/06, Rdn. 5 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
SAAAC-44510

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein