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Rückstellungen: Gesellschafterhaftung
Eine Übersichtsseite zum Rückstellungslexikon finden Sie hier: NWB EAAAD-87369.
I. Definition und Ansatz
1. Begriff
Unter Gesellschafterhaftung versteht man die originäre zivilrechtliche Haftung des Gesellschafters einer Gesellschaft für Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Dabei ist zu unterscheiden:
Bei Körperschaften, also insbesondere der AG und der GmbH, ist die Gesellschaft als rechtsfähiges Rechtssubjekt selbst Schuldner der Gesellschaftsverbindlichkeiten. Daher haftet für diese Verbindlichkeiten grundsätzlich auch nur das Gesellschaftsvermögen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AktG und § 13 Abs. 2 GmbHG).
Eine Ausnahme besteht bei der KGaA, bei der mindestens ein Gesellschafter persönlich und unbeschränkt und unmittelbar für die Gesellschaftsverbindlichkeiten haften muss (§ 278 Abs. 1 und 2 AktG i. V. mit §§ 161 Abs. 2 und 128 HGB).
Bei den Personengesellschaften haften die Gesellschafter persönlich und unmittelbar gegenüber den Gläubigern.
Dementsprechend kommt eine Haftung des Gesellschafters für Verbindlichkeiten der Gesellschaft insbesondere nur in Betracht für:
den Komplementär einer KGaA,
die Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft und einer oHG,
den Komplementär einer KG sowie für
den Kommanditisten einer KG, ...