BGH Beschluss v. - VIII ZB 40/06

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 238 Abs. 2 Satz 1; ZPO § 522 Abs. 1 Satz 4; ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 575

Instanzenzug: AG Berlin-Charlottenburg 232 C 87/05 vom LG Berlin 64 S 448/05 vom

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt Räumung einer Mietwohnung. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat gegen das ihr am zugestellte Urteil am form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründungsfrist ist bis zum verlängert worden. Die - 15 eng beschriebene Seiten umfassende - Berufungsbegründung der Klägerin ist am beim Berufungsgericht eingegangen. Mit Schriftsatz vom gleichen Tag hat die Klägerin beantragt, ihr gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zur Begründung hat sie vorgetragen, die Fristversäumung beruhe ausschließlich auf einem Versehen einer erfahrenen und zuverlässigen Bürokraft ihres Prozessbevollmächtigten bei der Texterstellung der Berufungsbegründungsschrift. Ihr Prozessbevollmächtigter habe den Schriftsatz wegen seines Umfangs am 18. und - bis nachmittags - in sieben einzelnen Teilen diktiert. Dies habe einer üblichen, seit langem gehandhabten und bewährten Vorgehensweise des Rechtsanwalts entsprochen. Wie auch sonst bei in mehreren Teilen diktierten Schriftsätzen habe eine Angestellte des Rechtsanwalts für jedes Diktat ein gesondertes Textdokument angelegt und die jeweils vom Anwalt nach Durchsicht angeordneten Korrekturen vorgenommen. Bei der Zusammenfügung der Teildokumente zu einem einheitlichen Schriftsatz seien der Schreibkraft am Computer jedoch Bedienungsfehler unterlaufen, die sie zunächst nicht bemerkt habe. Erst beim Ausdruck des zusammengestellten Textes um 23.35 Uhr habe sie festgestellt, dass etwa die Hälfte des Textes fehlte, hingegen andere Textteile sinnentstellend doppelt vorhanden gewesen seien. Die Suche nach dem zunächst verschwundenen Textteil und die Ordnung der falsch zusammengestellten Textpassagen habe fast eine Stunde in Anspruch genommen und erst am gegen 0.30 Uhr abgeschlossen werden können. Ein solcher Fehler sei der Angestellten, die mit dem verwendeten Programm vertraut und seit mehreren Jahren im Spätdienst mit derartigen Aufgaben bei fristgebundenen Schriftsätzen befasst sei, noch nie unterlaufen.

Das Landgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag durch Beschluss vom zurückgewiesen und gleichzeitig die Berufung der Klägerin wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt:

Die Klägerin sei nicht ohne ihr Verschulden verhindert gewesen, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten, denn die Fristversäumung beruhe auf einem Organisationsverschulden ihres Prozessbevollmächtigten, das sie sich gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müsse. Die von diesem gewählte Methode, den Schriftsatz aus verschiedenen Textdokumenten zusammenstellen zu lassen, berge von vornherein erhebliche Fehlerquellen, die bei der Behandlung von Fristsachen durch geeignete organisatorische Maßnahmen hätten verhindert werden müssen. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hätte deshalb entweder eine andere Organisation der Erstellung der Berufungsbegründungsschrift wählen oder zum Ausgleich der organisatorischen Schwächen der gewählten Vorgehensweise zusätzlich Zeit einplanen müssen.

II.

1. Die gegen den vorgenannten Beschluss des Landgerichts nach § 575 ZPO form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde der Klägerin ist gemäß § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist auch nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig. Der angefochtene Beschluss verletzt die Klägerin in ihrem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (vgl. , NJW 2004, 367, unter II 1 bb m.w.N.).

2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.

Das Berufungsgericht hat der Klägerin die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu Unrecht versagt. Die Klägerin war ohne ihr Verschulden verhindert, die vorgenannte Frist einzuhalten (§ 233 ZPO). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts trifft den Prozessbevollmächtigten der Klägerin kein ihr nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden.

a) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Prozessbevollmächtigte einer Partei durch geeignete organisatorische Maßnahmen dafür Sorge zu tragen hat, dass ein fristwahrender Schriftsatz rechtzeitig hergestellt wird und fristgerecht beim zuständigen Gericht eingeht (, NJW-RR 97, 562 unter II; Beschluss vom - VI ZB 50/03, NJW 2004, 688 unter II 2 a aa, st.Rspr.). Hierzu gehört auch, dass der Anwalt durch rechtzeitiges Diktat eines fristgebundenen Schriftsatzes sicherstellt, dass die weiteren Schritte - Schreiben des Textes, Überprüfung und Unterzeichnung durch den Rechtsanwalt, Übermittlung an das zuständige Gericht - noch innerhalb der Frist erfolgen können.

b) Nach dem durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemachten Vortrag der Klägerin ist aber davon auszugehen, dass ihr Prozessbevollmächtigter den vorstehenden Anforderungen gerecht geworden ist und die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung ausschließlich auf einem Verschulden der Rechtanwaltsgehilfin G. beruht, das sich die Klägerin nicht zurechnen lassen muss.

Die Klägerin hat glaubhaft gemacht, dass ihr Prozessbevollmächtigter die Einzeldiktate der Berufungsbegründung am Nachmittag des abgeschlossen hatte und deshalb nach der Organisation seines Schreibdienstes davon ausgehen konnte, dass die verbleibende Zeit ausreichen würde, den Schriftsatz unterschriftsreif fertig zu stellen und nach Durchsicht und Unterschrift noch vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist an das zuständige Gericht zu übermitteln. Bei der auch sonst im Spätdienst eingesetzten Angestellten G. handelte es sich nach dem glaubhaft gemachten Vorbringen der Klägerin um eine erfahrene, mit der in der Kanzlei üblichen Verfahrensweise zur Erstellung umfangreicher Schriftsätze und dem dafür verwendeten Programm vertraute Schreibkraft, die auch seit mehreren Jahren darin geübt war, Schriftsätze aus einzelnen Textteilen zusammenzufügen, ohne dass es dabei zu Fehlern gekommen war.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes liegt ein Organisationsverschulden des Anwaltes nicht darin, dass er - am letzten Tag der Frist - den Schriftsatz nicht "in einem Stück" abfasste. Die von ihm gewählte Methode, den Schriftsatz in einzelnen Teilen zu diktieren, barg nach den getroffenen Vorkehrungen keine Fehlerquellen, die die Einplanung eines größeren Zeitpolsters erfordert hätten, denn es handelt sich dabei für eine in der Textverarbeitung erfahrene Schreibkraft um eine Routineaufgabe.

Dem Berufungsgericht kann auch nicht darin gefolgt werden, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin seine Sorgfaltspflichten verletzt hat, als gegen 23.35 Uhr der Bedienungsfehler seiner Angestellten offenbar wurde. Zwar hat ein Anwalt bei Ausschöpfung einer Rechtsmittelbegründungsfrist bis zum letzten Tag wegen des damit verbundenen Risikos erhöhte Sorgfalt aufzuwenden, um die Einhaltung der Frist sicherzustellen (, NJW 1998, 2677 unter II; Beschluss vom - IV ZB 9/04, NJW-RR 2004, 1502 unter II 2; Beschluss vom - XI ZB 45/04, NJW 2006, 2637 unter II 2 a). Auch gegen diese erhöhten Sorgfaltsanforderungen hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nach dem glaubhaft gemachten Sachverhalt aber nicht verstoßen. Die vom Berufungsgericht unterstellte Möglichkeit, den Text erneut aus den Einzeldokumenten zusammenzusetzen, bestand danach vor Fristablauf nicht, weil die Angestellte G. zunächst einen wesentlichen Teil des Textes im Schreibsystem nicht wieder finden konnte. Eine entsprechende Anweisung des Rechtsanwaltes, mit der Zusammenfügung der Einzeltexte erneut zu beginnen, wie sie das Berufungsgericht für erforderlich gehalten hat, hätte deshalb die Einhaltung der Frist nicht sicherstellen können.

Fundstelle(n):
NJW 2007 S. 2559 Nr. 35
QAAAC-42733

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein